Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 44
Stand: 01.01.2026
§ 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 23 Nummer 2 Buchstabe e, § 71 Absatz 2 Nummer 7 bis 9, § 72a Absatz 1 Nummer 8 sowie § 119a Absatz 1 Nummer 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 44 GVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 20.04.2026 – 102 AR 41/26 e
- BayObLG, 31.07.2026 – 102 AR 101/26 eBestimmung der sachlichen Zuständigkeit: Abstellen auf den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrags beim Mahngericht für die Anhängigkeit nach § 44 Satz 1 EGGVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 01.07.2026 – 101 AR 84/26 eZuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Streitwertänderung nach § 44 EGGVG und vor dem Stichtag eingeleitetem Mahnverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Stuttgart, 27.01.2026 – 19 O 6/26Zitiert von 4
- BayObLG, 01.07.2026 – 102 AR 39/26 eZivilprozessrecht: Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs; sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bei Streitwert über 5.000 Euro Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 22.09.2026 – 101 AR 132/26 eGerichtsstandsbestimmung: Keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG für Klagen gegen einen Krankenversicherer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 25.06.2026 – 10 O 67/26
- OLG Hamm, 17.04.2026 – 28 W 3/26
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 – 1 UH 6/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 GVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.