Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

Stand: 10.06.2019

Bund48 Entscheidungen

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

§ 499 § 505