Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 119a
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/119a#abs-1 (1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/119a#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerichten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/119a#abs-3 (3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 119a GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 18.07.2019 – 2 AR 29/19Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.08.2019 – 11 SV 28/19Zitiert von 3
- BayObLG, 24.10.2019 – 1 AR 118/19Zitiert von 1
- OLG München, 01.12.2022 – 8 U 2112/22
- OLG Hamburg, 06.08.2018 – 6 AR 10/18Zitiert von 11
- BGH, 26.07.2022 – X ARZ 3/22Gerichtsstandbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern desselben GerichtsZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 22.09.2026 – 101 AR 132/26 eGerichtsstandsbestimmung: Keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG für Klagen gegen einen Krankenversicherer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 15.06.2026 – 2 UH 26/26Sonderzuständigkeit für Bank- und Finanzgeschäfte: Keine Anwendbarkeit von § 72a Abs. 1 Nr. 1 GVG auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Köln, 29.04.2026 – 14 O 113/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119a GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.