Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

ZPOEG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund149 Entscheidungen

Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.

←§ 8 →§ 10