Rechtsprechung / BAG / 2. Senat / 2025

BAG Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 302/24

2. Senat · ECLI:DE:BAG:2025:301025.U.2AZR302.24.0

ArbeitsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 4. November 2024 - 9 Sa 42/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung und dabei insbesondere über die Frage, inwieweit eine Homeoffice-Tätigkeit als milderes Mittel in Betracht kommt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_2

Der Kläger genießt allgemeinen Kündigungsschutz und war entsprechend des vertraglich vereinbarten Dienstsitzes am Standort der Beklagten in R tätig. Er erbrachte seine Arbeitsleistung zuletzt an mehreren Tagen in der Woche - der genaue Umfang ist streitig geblieben - von zu Hause aus im sogenannten Homeoffice.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_3

Im Dezember 2023 entschied die Beklagte, den Standort R zu schließen. In der Folge kündigte sie ua. das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 15. April 2024 zum 31. Oktober 2024 und bot ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 1. November 2024 zu ansonsten unveränderten Konditionen am Standort D an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Mai 2024 nahm der Kläger das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt an, dass es nicht sozial ungerechtfertigt sei und „die Tätigkeit nicht zwingend in D ausgeübt werden muss, mein Mandant seine Tätigkeit vielmehr von zu Hause aus erledigen kann“.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_4

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei unwirksam. Statt des Standortwechsels hätte ihm die Beklagte als milderes Mittel eine vollständige Tätigkeit im Homeoffice anbieten können und müssen. Dabei gehe es nicht um die Einrichtung eines neuen, noch nicht vorhandenen Arbeitsplatzes. Der Kläger hat dazu behauptet, er sei auch bisher schon zeitweise drei bis vier Tage pro Woche im Homeoffice tätig gewesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 15. April 2024 rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2024 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
2. hilfsweise für den Fall, dass die Änderungskündigung nicht unter Vorbehalt wirksam angenommen wurde, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15. April 2024 nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, dem Kläger eine vollständige Homeoffice-Tätigkeit anzubieten. Eine solche scheide aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen aus.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser sein Begehren unverändert weiter.

Entscheidungsgründe§

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_8

Die Revision ist mangels ausreichender Begründung unzulässig. Sie ist daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_9

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsführers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Der Revisionsführer muss dazu darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 26. August 2025 - 6 AZR 86/25 - Rn. 9 mwN; ebenso BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 13, BAGE 165, 255). Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (st. Rspr., zuletzt zB BAG 25. Mai 2022 - 10 AZR 37/19 - Rn. 30 mwN).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_10

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_11

1. Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - hinsichtlich des als Hauptantrag gestellten Änderungsschutzantrags angenommen, dessen Unbegründetheit folge schon daraus, dass der Kläger - wovon bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen sei - das Änderungsangebot nicht nur unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen, sondern mit dem Begehren einer vollständigen Homeoffice-Tätigkeit verbunden habe. Dies stelle eine Ablehnung des Änderungsangebots der Beklagten verbunden mit einem neuen, eigenen Angebot des Klägers dar. Im Hinblick auf den Hilfsantrag lägen durch die Schließung des Standorts R dringende betriebliche Gründe vor, sodass die Kündigung vom 15. April 2024 sozial gerechtfertigt sei. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger eine Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice anzubieten. Bei einer Tätigkeit, bei der der Kläger drei bis vier Tage pro Woche zu Hause arbeite, und einer Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice, handele es sich nicht um dieselben Arbeitsplätze. Weder bestehe ein freier Arbeitsplatz dieses Inhalts noch müsse die Beklagte einen solchen schaffen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_12

2. Mit diesen Begründungen setzt sich die Revision nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_13

a) Das gilt in Bezug auf den ausdrücklich auch in der Revision weiterverfolgten Hauptantrag schon deshalb, weil sich die Revisionsbegründung zu diesem inhaltlich nicht verhält.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_14

b) Aber auch im Hinblick auf den Hilfsantrag nach § 4 KSchG genügt die Revisionsbegründung nicht den Vorgaben des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_15

aa) Soweit der Kläger ausführt, dass zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice-Tätigkeit nicht unmittelbar bestehe und der Arbeitgeber den Arbeitsort kraft seines Direktionsrechts bestimmen dürfe, dies aber nicht losgelöst vom Einzelfall und ohne Berücksichtigung der Änderungen im Zuge der Coronapandemie gelten könne, woraus ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung folge, der auch für den Arbeitgeber gelte, liegt darin keine ordnungsgemäße Sachrüge. Damit stellt der Kläger nur seine eigene Rechtsansicht dar, ohne sich mit den Gründen des Berufungsurteils hinreichend auseinanderzusetzen. Insbesondere zeigt er nicht auf, in welchen Punkten er die Argumentationslinie des Landesarbeitsgerichts für unrichtig hält, sodass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs nicht deutlich werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_16

Ebenso verhält es sich, soweit der Kläger ausführt, dass eine Tätigkeit im Homeoffice technisch möglich sei und aufgrund der Coronapandemie ein Wertewandel stattgefunden habe. Auf diese Aspekte hat das Landesarbeitsgericht zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung nicht abgestellt. Auch mit dem bloßen Verweis auf die Regelungen in § 164 Abs. 5 SGB IX bzw. § 16 BGleiG stellt der Kläger das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht hinreichend in Frage, da sich daraus nicht ersehen lässt, in welchem Punkt er es angreifen will. Vielmehr setzt er lediglich seine eigene Rechtsauffassung gegen diejenige des Landesarbeitsgerichts. Das gilt auch, soweit der Kläger wiederholend darauf hinweist, dass es nicht um die Neuschaffung, sondern die Beibehaltung seines bisherigen (Homeoffice-)Arbeitsplatzes gehe. Wenn er meint, der Anspruch ergebe sich, weil er auf die bisherige Handhabung habe vertrauen dürfen, aus betrieblicher Übung bzw. weil das Direktionsrecht ermessensfehlerfrei ausgeübt werden müsse und eine Rechtsmissbrauchskontrolle keine vertragliche Vereinbarung der Homeoffice-Tätigkeit voraussetze, negiert er lediglich den vom Landesarbeitsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt, ohne sich im erforderlichen Umfang mit dessen tragender Begründung auseinanderzusetzen, der bisherige Arbeitsplatz des Klägers sei kein reiner Homeoffice-Arbeitsplatz gewesen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_17

bb) Soweit der Kläger mit seiner Revision Verfahrensrügen erhoben hat, insbesondere betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Bestreitens des Sachvortrags der Beklagten zur fehlenden Digitalisierung der Anlagenpläne, einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung sowie unterlassener Hinweise nach § 139 Abs. 3 ZPO, hat der Senat diese geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet, da sie bereits die Darlegungserfordernisse nicht erfüllen. Von einer Begründung wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2025-10-30/2-azr-302-24#rd_18

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Klose Schlünder Heinkel
Niebler B. Schipp