Rechtsprechung / BAG / 3. Senat / 2012

BAG Urteil vom 09.10.2012 – 3 AZR 539/10

3. Senat

ArbeitsrechtBundVolltext

Zitiert von 61 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. März 2010 - 7 Sa 1117/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. März 2009 - 16 Ca 9037/08 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.230,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 205,00 Euro seit dem 1. Mai 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juni 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juli 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. August 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. September 2008 sowie aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 205,00 Euro beanspruchen kann.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_2

Die 1954 geborene Klägerin war vom 23. Mai 1977 bis zum 31. Dezember 2007 bei der Beklagten als Mitarbeiterin der Anzeigenbuchhaltung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_3

Die Beklagte hatte der Klägerin eine Versorgungszusage erteilt. Die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach der von der Beklagten und dem Betriebsrat am 30. Dezember 1985 als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen „Ruhegeldordnung Nr. 1 - gültig für die Mitarbeiter, die bis zum 30.6.1982 in die Gesellschaft eingetreten sind“ (im Folgenden: Ruhegeldordnung). In der Ruhegeldordnung heißt es ua.:

„§ 1
Kreis der Ruhegeldberechtigten
(1) Die Firma B ges.mbH. - im nachfolgenden Firma genannt - gewährt ihren Verlagsangehörigen Ruhegeldleistungen nach Maßgabe dieser Ruhegeldordnung.
(2) Ausgenommen von dieser Regelung sind die Verlagsangehörigen, die eine Einzelpensionszusage erhalten haben.
§ 2
Art und Fälligkeit der Ruhegeldleistungen
(1) Es werden gewährt:
a) Altersrente (§ 7)
b) Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 8)
c) Witwen-/Witwerrente (§ 9)
d) Waisenrente (§ 10)
(2) Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt, erstmals zum Ende des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Rentenfalles folgt; sie werden mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung wegfallen, soweit nicht in dieser Ruhegeldordnung etwas anderes bestimmt ist (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2).
...
§ 7
Altersrente
(1) Altersrente wird gewährt, sobald der Verlagsangehörige das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist.
...
§ 8
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
(1) Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt.
...“
4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_4

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin ab dem 1. April 2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Seit dem 1. Oktober 2008 erhält die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_5

Unter dem 27. August 2008 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff „Mitteilung über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft gemäß unserer Ruhegeldordnung Nr. 1“ ua. wie folgt an die Klägerin:

„Laut Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 08.07.2008 erhalten Sie ab dem 1.10.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 30.09.2011.
Gemäß § 7 der betrieblichen Ruhegeldordnung Nr. 1 haben Sie ab dem 1.10.2008 die Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsrente erfüllt.
Die Höhe der Betriebsrente wollen Sie bitte der beiliegenden Berechnung entnehmen.
...“
6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_6

Zugleich teilte sie der Klägerin mit, dass ihr für die Zeit des Bezugs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 keine Leistungen nach der Ruhegeldordnung zustünden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_7

Mit ihrer am 10. November 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Betriebsrente auch für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach der Ruhegeldordnung verpflichtet, ihr für diese Zeit eine Betriebsrente iHv. 50 % der für die Zeit der vollständigen Erwerbsminderung gewährten Betriebsrente, mithin monatlich 205,00 Euro, zu zahlen. Sie sei in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 berufsunfähig iSd. bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Sozialversicherungsrechts gewesen. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten habe aufgrund ihrer Erkrankung bereits am 31. Dezember 2007 geendet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.230,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 205,00 Euro seit dem 1. Mai 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juni 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juli 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. August 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. September 2008 sowie aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.
9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 8 der Ruhegeldordnung gewähre keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die teilweise Erwerbsminderung iSd. ab dem 1. Januar 2001 geltenden Sozialversicherungsrechts stehe der Berufsunfähigkeit iSd. bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Sozialversicherungsrechts nicht gleich. Damit sei die Ruhegeldordnung infolge der Gesetzesänderung lückenhaft geworden; die Lücke könne nicht im Wege ergänzender Auslegung gefüllt werden. Eine ergänzende Auslegung der Betriebsvereinbarung scheitere bereits daran, dass die Betriebspartner verschiedene Möglichkeiten hätten, die Lücke zu schließen. Zudem müsse die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ihre Ursache in der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit haben. Die teilweise Erwerbsminderung der Klägerin sei jedoch nicht der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe§

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_11

Die zulässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 iHv. insgesamt 1.230,00 Euro brutto nebst der geltend gemachten Zinsen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_12

A. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten entspricht die Revisionsbegründung den Vorgaben von § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_13

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_14

Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., zB BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119; 27. Oktober 2005 - 6 AZR 408/05 - Rn. 9). Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BAG 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 14; 23. August 2011 - 3 AZR 669/09 - Rn. 10, NZA-RR 2012, 268; 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10, NZA 2011, 878). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt dazu nicht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_15

II. Danach genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_16

Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung darauf gestützt, der Versorgungsfall „teilweise Erwerbsminderung“ sei in der Ruhegeldordnung nicht vorgesehen und der in der Ruhegeldordnung geregelte Versorgungsfall der „Berufsunfähigkeit“ existiere nicht mehr. Hierdurch sei die Ruhegeldordnung lückenhaft geworden. Die Lücke könne nicht durch eine ergänzende Auslegung gefüllt werden, da die Betriebspartner verschiedene Möglichkeiten gehabt hätten, die Lücke zu schließen. Dem ist die Klägerin in der Revisionsbegründung mit dem Vorbringen entgegengetreten, die Ruhegeldordnung bezwecke einen Gleichlauf der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente und einer Betriebsrente. Deshalb sei die Ruhegeldordnung so auszulegen, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit mit dem Begriff der teilweisen Erwerbsminderung gleichzusetzen sei. Mit dieser Argumentation hat sich die Klägerin gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts gewandt, die Ruhegeldordnung sei durch den Wegfall der gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit lückenhaft geworden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_17

B. Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 iHv. insgesamt 1.230,00 Euro brutto. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt, dass der geltend gemachte Betrag „brutto“ verlangt wird. Der Klägerin stehen zudem die eingeklagten Zinsen zu.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_18

I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. 1.230,00 Euro brutto folgt aus § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung, wonach Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_19

1. Die Klägerin ist mit Ablauf des 31. Dezember 2007 mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1b BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Sie erfüllt damit die Voraussetzung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung, wonach die Betriebsrente erst nach „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ gewährt wird.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_20

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin allein aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder auch aufgrund einer Erkrankung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist. Auf den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Ebenso wenig setzt die Zahlung der Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung voraus, dass die Klägerin endgültig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist. Dies ergibt die Auslegung der Ruhegeldordnung.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_21

a) Die Ruhegeldordnung ist als Betriebsvereinbarung nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_22

b) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung stellt nach seinem Wortlaut allein auf die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ ab und differenziert nicht danach, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Insbesondere fordert § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nicht, dass das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seine Ursache in der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Mitarbeiters hat. Ebenso wenig setzt § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung voraus, dass der Verlagsangehörige mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zugleich aus dem Arbeitsleben allgemein ausscheidet. Ausreichend ist vielmehr die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ zur Beklagten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_23

Für diese Auslegung spricht auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen der Ruhegeldordnung. Nach § 7 Abs. 1 der Ruhegeldordnung wird Altersrente gewährt, sobald der Verlagsangehörige das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist. Auch hier kommt es allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten an.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_24

Da insbesondere bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und späterer Berufsunfähigkeit die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber in einer anderen Tätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, hätten die Betriebspartner hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen, wenn die Berufsunfähigkeitsrente nur bei einem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gezahlt werden soll. Ein derartiger Wille der Betriebspartner hat in der Ruhegeldordnung indes keinerlei Anklang gefunden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_25

2. Die Klägerin erfüllt auch die weitere in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung bestimmte Voraussetzung für den Bezug einer Betriebsrente, da sie in der Zeit von April 2008 bis September 2008 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen hat. Zwar war die Klägerin in dieser Zeit weder erwerbs- noch berufsunfähig iSd. § 44 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI aF), sondern teilweise erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI nF). Dies steht dem Anspruch jedoch nicht entgegen. Die Auslegung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt, dass Anspruch auf eine Betriebsrente nach dieser Bestimmung auch derjenige Verlagsangehörige hat, der teilweise erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nF ist, solange er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_26

a) Die Betriebspartner haben in der Ruhegeldordnung die Begriffe „Erwerbsunfähigkeit“ und „Berufsunfähigkeit“ nicht selbst definiert, sondern die sozialversicherungsrechtliche Terminologie übernommen. Nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung wird die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nur für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger gewährt. Mit dem Erfordernis, dass die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt sein muss und dass Zahlungen durch den Rentenversicherungsträger erfolgen müssen, ist hinreichend klargestellt, dass die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit iSd. sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauchs gemeint sind (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 23, BAGE 136, 374).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_27

b) Zwar kann der Arbeitnehmer nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr nachweisen; gemäß § 43 SGB VI nF ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI nF erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dies steht dem Anspruch der Klägerin aber nicht entgegen. Die Auslegung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt vielmehr, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der vormaligen Berufsunfähigkeitsrente gleich steht. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterscheidet sich zwar nach Voraussetzungen und Inhalt wesentlich von der früheren Rente wegen Berufsunfähigkeit. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten ist § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung hierdurch jedoch nicht lückenhaft geworden. § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält nicht nur eine zeit-, sondern auch eine inhaltsdynamische Verweisung auf die sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände, an deren Erfüllung das jeweils geltende Sozialversicherungsrecht die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderung knüpft.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_28

aa) Zwar unterscheidet sich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Voraussetzungen und Inhalt wesentlich von der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_29

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF waren berufsunfähig die Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden konnten (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF). Der Rentenartfaktor betrug nach § 67 SGB VI aF bei Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_30

Nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nF sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestes sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Rentenartfaktor beträgt nach § 67 SGB VI nF bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nur noch 0,5.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_31

bb) Diese Unterschiede führen entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dazu, dass § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung lückenhaft geworden ist. Aus § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt sich, dass die Betriebspartner mit dieser Bestimmung einen Gleichlauf der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderungen und einer Betriebsrente gewollt haben. § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält eine zeit- und inhaltsdynamische Verweisung auf die Tatbestände, an die das jeweilige Sozialversicherungsrecht die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderung knüpft.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_32

(1) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält, da er nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts in einer bestimmten Fassung verweist, eine dynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich: BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - zu B I 1 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42; 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55). Dies ist in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nicht geschehen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_33

(2) Aus der zeitdynamischen Bezugnahme auf die Bestimmungen des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts lässt sich der Wille der Betriebsparteien entnehmen, die Zahlung der Betriebsrente an der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts auszurichten. Die Betriebsrente soll immer dann gezahlt werden, wenn ein Tatbestand vorliegt, aufgrund dessen nach dem jeweils geltenden Sozialversicherungsrecht eine gesetzliche Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Nach der Ruhegeldordnung hätte ein Anspruch auf Betriebsrente demnach auch dann bestanden, wenn der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Bezug der gesetzlichen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente geändert hätte.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_34

(3) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält darüber hinaus eine inhaltsdynamische Verweisung auf die Tatbestände des Sozialversicherungsrechts, bei deren Feststellung eine gesetzliche Rente wegen Leistungsminderung gezahlt wird. Dies folgt aus dem Zweck der Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung. Dieser besteht darin, die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue durch Aufstockung der Leistungen des Rentenversicherungsträgers unabhängig von deren Höhe zu honorieren.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_35

Die Betriebsparteien haben die Zahlung der Betriebsrente in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung allein davon abhängig gemacht, dass der Verlagsangehörige nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblichen Sozialversicherungsrecht eine gesetzliche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bezieht und aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist. Zudem sieht die Ruhegeldordnung im Hinblick auf die Höhe der Betriebsrente eine Differenzierung zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vor. Obwohl die Berufsunfähigkeit iSd. § 43 Abs. 2 SGB VI aF bei typisierender Betrachtung - anders als die Erwerbsunfähigkeit iSd. § 44 Abs. 2 SGB VI aF - nicht unbedingt mit einem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben verbunden war und der Rentenartfaktor bei der Berufsunfähigkeitsrente geringer war als bei der Erwerbsunfähigkeitsrente, nämlich nicht 1,0, sondern lediglich 0,6667 betrug, ist der Anspruch auf die Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nur von der Zahlung einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten abhängig. Damit haben die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht, dass alleiniger Zweck der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung die Honorierung der Betriebstreue durch Aufstockung der Leistungen des Rentenversicherungsträgers unabhängig von deren Höhe ist.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_36

Diesem Zweck widerspräche es, wenn demjenigen, der infolge des Inkrafttretens des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeit nicht mehr nachweisen kann, aber Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, keine Betriebsrente zustünde. Zudem würde die überholte Rechtslage festgeschrieben. Dies stünde nicht in Einklang mit der mit der zeitdynamischen Verweisung auf die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts verfolgten Absicht, die Zahlung der Betriebsrente an der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts auszurichten.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_37

cc) Dieser Auslegung der Ruhegeldordnung steht das Urteil des Senats vom 15. November 2005 (- 3 AZR 520/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 4) nicht entgegen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren trat der Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung zwar - ebenso wie nach der vorliegenden Ruhegeldordnung - bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ein, allerdings hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - anders als vorliegend - eine Gesamtversorgung versprochen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Betriebsrente nicht ausschließlich die Betriebstreue unabhängig von der Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung honorieren, sondern einen bestimmten Versorgungsbedarf abdecken wollte. Müsste ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgung zugesagt hat, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ebenso behandeln wie die frühere Rente wegen Berufsunfähigkeit, so hätte er nach seinem Gesamtversorgungssystem die sozialversicherungsrechtlichen Einbußen der Arbeitnehmer, die aus der Herabsetzung des Rentenartfaktors von 0,6667 nach § 67 SGB VI aF auf 0,5 nach § 67 SGB VI nF resultieren, auszugleichen. Dies wäre mit dem in der Versorgungszusage zum Ausdruck gebrachten Willen des Arbeitgebers, seine Leistungen auf ein bestimmtes Niveau zu beschränken, nicht vereinbar. Allein vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 15. November 2005 (- 3 AZR 520/04 - aaO) angenommen, dass die tarifvertragliche Versorgungsordnung durch die Gesetzesänderung im Sozialversicherungsrecht lückenhaft geworden war und sodann geprüft, ob eine Ausfüllung der Lücke im Wege der ergänzenden Auslegung des Tarifvertrages in Betracht kam.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_38

II. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 iHv. monatlich 410,00 Euro brutto. Sie hat allerdings lediglich 205,00 Euro monatlich und damit weniger verlangt, als ihr zusteht. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ihr nicht mehr zugesprochen werden, als sie beantragt hat. Für die Zeit von April 2008 bis September 2008 (sechs Monate) sind dies insgesamt 1.230,00 Euro brutto.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_39

III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Nach § 2 Abs. 2 der Ruhegeldordnung werden die Renten monatlich nachträglich gezahlt, erstmals zum Ende des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Rentenfalles folgt. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2012-10-09/3-azr-539-10#rd_40

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Gräfl Schlewing Spinner
Wischnath Möller