Rechtsprechung / ArbG Gera / 2023

ArbG Gera Urteil vom 26.07.2023 – 4 Ca 35/23

ECLI:DE:ARBGERA:2023:0726.4CA35.23.00

ArbeitsrechtThüringenArbeitsrecht ThüringenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Orientierungssatz

1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Auskunft über einen Lohnabzug.(Rn.47)

2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 6 Sa 175/23.

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2019 2.658,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2023 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_1

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_2

Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt der Kläger Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_3

Mit den Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft über vorgenommene Lohnabzüge.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_4

Mit dem hilfsweisen Klageantrag zu 3. begehrt der Kläger Erstattung der Lohnabzüge bzw. neue Verdienstabrechnungen bzw. die Feststellung, das Gehaltsdifferenzen auszuzahlen sind.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_5

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_6

Mit Arbeitsvertrag vom 26.03.2018 (Bl. 5 f. d. A.) wurde der Kläger, beginnend am 01.04.2018, als Koch eingestellt. Als Arbeitsvergütung war ein Stundenlohn von 12,00 € vereinbart. Die Arbeitszeit sollte maximal 8 Stunden/Woche (= 2 Arbeitstage á 4 Stunden) betragen. Es handelte sich um eine Aushilfstätigkeit im Restaurant Mason. Für den Minijob lag die Vergütung in der Regel bei 450,00 € monatlich. Auf diese Art wurde das Aushilfsarbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.04.2018 bis zum 31.08.2018 durchgeführt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_7

Im Verlauf des Monats August 2018 vereinbarten die Parteien ab dem 01.09.2018 ein Vollzeitarbeitsverhältnis in der Pflegeküche in der Z. Straße 56 in A. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte 40 Stunden/Woche betragen, verteilt auf 5 Arbeitstage zu je 8 Stunden. Die Vergütung betrug 2.400,00 € brutto monatlich. Ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wurde wie vereinbart ab 01.09.2018 durchgeführt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_8

Gleichzeitig mit der Begründung des Vollzeitarbeitsverhältnisses schlug der Geschäftsführer der Beklagten, Herr H., dem Kläger den Mietkauf einer Eigentumswohnung vor. Dies sollte der Mitarbeiterbindung dienen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_9

Der Mietvertrag-Mietkauf (Bl. 53 ff. d. A.) wurde zwischen dem Kläger und der Pflegedienst H. GmbH abgeschlossen. Die aus 6 Räumen bestehende Wohnung mit einer Wohn-/Nutzfläche von ca. 99 m² in der B. 3 in A. gelegene Wohnung sollte ab 01.01.2019 bezugsfertig sein. Der Gesamtwert der Wohnung in Höhe von 75.000,00 € sollte in 104,2 Monatsraten zu 720,00 € „über das Einkommen als Anstellung als Koch“ gezahlt werden. Der Mietvertrag-Mietkauf wurde Ende August 2018 abgeschlossen. Das unter dem Vertrag enthaltene Datum 29.01.2019 (oder 2018) ist nicht zutreffend.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_10

Der Kläger kündigte die bis dahin von ihm bewohnte Wohnung in der A. Straße 12 in 04600 A. zum Jahresende 2018. Weil die Eigentumswohnung in der B. 3 ab 01.01.2019 nicht bezugsfertig war, verlängerte er seine alte Wohnung bis Ende Februar 2019. Die Eigentumswohnung war auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezugsfertig. Ab 01.03.2019 zog der Kläger dann in eine Wohnung in der B. 4 in 04600 A. ein. Diese Wohnung gehörte der W. GmbH, die ebenfalls zum Unternehmensportfolio des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn H., gehört. Diese Ersatzwohnung wurde dem Kläger mietfrei zur Verfügung gestellt. Die Ersatzwohnung in der B. 4 hat der Kläger bewohnt, bis er im März 2021 nach einem Räumungsurteil dort ausgezogen ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_11

In diesem Zusammenhang führen der Kläger sowie seine Lebenspartnerin Frau L. mehrere Rechtsstreite vor dem Amtsgericht A..

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_12

In einem Rechtsstreit klagte die W. GmbH gegen 1. F. und 2. L. auf Räumung der Wohnung. Dieses Verfahren wurde durch Räumungsurteil beendet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_13

In einem Rechtsstreit mit dem Az. 5 C 539/21 klagt die W. GmbH gegen 1. F. und 2. L. auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum November 2019 bis Juni 2021.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_14

In einem weiteren Verfahren klagt der Kläger gegen die Vertragspartnerin des Mietvertrag-Mietkaufs, dem Pflegedienst H. GmbH, auf Auskunft, wo die vom Lohn abgezogenen 720,00 € verblieben sind.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_15

Mit Aufhebungsvertrag vom 01.11.2019 (Bl. 7 ff. d. A.) haben die Parteien das zwischen ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 10.11.2019 aufgehoben. Nach § 4 des Aufhebungsvertrages sollte der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerruflich von der Beschäftigung freigestellt sein. Für einen nicht näher definierten Zeitraum sollte die Freistellung unwiderruflich erfolgen und einen Ausgleich für etwaige Urlaubs- oder Freizeitansprüche darstellen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_16

Eine Freistellung des Klägers erfolgte tatsächlich nicht. Der Kläger hat bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistung erbracht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_17

Für die Dauer des Vollzeitarbeitsverhältnisses von September 2018 bis November 2019 hat die Beklagte dem Kläger Entgeltabrechnungen erteilt. Auf das Anlagenkonvolut Blatt 10 bis 23 der Akte wird Bezug genommen. Mit anwaltlicher Geltendmachung vom 24.11.2022 (Bl. 24 ff. d. A.) hat der Kläger von der Beklagten vom Lohn einbehaltene Beträge wie folgt gefordert:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_18

September 2018 bis Oktober 2019

=

14 Monate x 720,00 €

=

10.080,00 €

November 2019

=

1 Monat x 240,00 €

=

240,00 €

10.320,00 €

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_19

Ferner wurde die Abgeltung nicht gewährten Urlaubs wie folgt begehrt:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_20

24 Arbeitstage x 8 Stunden x 18,96 € = 3.640,32 €

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_21

Mit der am 29.12.2022 beim Arbeitsgericht Gera eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_22

Der Kläger trägt vor, er habe im Kalenderjahr 2019 keinen Urlaub genommen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_23

Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen sei dem Kläger durch die Beklagte jeden Monat ein Sachbezug Miete bezahlt worden und vom Nettolohn wieder abgezogen worden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_24

Dem Kläger stehe ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte bezüglich des Verbleibes des nicht ausbezahlten Arbeitsentgeltbestandteils zu.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_25

Der Kläger beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_26

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019 in Höhe von 3.640,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2020 zu zahlen.

2.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_27

a) die Beklagte zu verurteilen, unter Vorlage der Zahlungsnachweise (Kontoauszug) tabellarisch dargestellt für die Zeit vom September 2018 bis Dezember 2019 Auskunft zu erteilen,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_28

· wann der monatliche vom Nettolohn des Klägers in Höhe von 720,00 € für die Monate 09/2018 bis 10/2019 bzw. in Höhe von 240,00 € für den Monat 11/2019 abgezogene und einbehaltene Betrag durch die Beklagte auf welcher konkreten Grundlage an welchen Zahlungsempfänger (vollständiger Name und Anschrift) auf welches Konto (Kontoinhaber, Bank, Kontonummer) für den Kläger überwiesen wurden;

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_29

· wann welcher konkret zu beziffernde Betrag vom monatlichen Nettolohn des Klägers für die Monate 09/2018 bis 11/2019 durch die Beklagte auf welcher konkreten Grundlage an welchen Zahlungsempfänger (vollständiger Name und Anschrift) auf welches Konto (Kontoinhaber, Bank, Kontonummer) für den Kläger überwiesen wurde;

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_30

Die Auskunft ist an Eides statt zu versichern.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_31

b) die Beklagte zu verurteilen,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_32

· den sich aus der Auskunft ergebenden, nicht an bzw. zu Händen der Pflegedienst H. GmbH, B. 12 b, 04603 N. bezahlten vom monatlichen Nettolohn des Klägers abgezogenen und einbehaltenen Betrag an den Kläger zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. Kalendertag jeden Monates nach Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgeltes an den Kläger zu bezahlen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_33

3. hilfsweise, für den Fall der Abweisung der Stufenklage aus dem Klageantrag zu 2.,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_34

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.320,00 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_35

Für den Fall der Feststellung, dass dem Kläger kein und kein vollständiger Erstattungsanspruch i. S. d. vorgenannten Hilfsantrages zusteht, wird die Beklagte verurteilt, eine neue Gehaltsabrechnung beginnend ab 09/2018 bis 11/2019, mindestens aber ab 09/2018 bis 02/2019 zu erstellen und zwar ohne Sachbezug in Höhe von 720,00 €/Monat sowie unter Anpassung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialabgaben.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_36

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger die sich hieraus ergebende Differenz zu den ehemals erteilten Gehaltsabrechnungen 09/2018 bis 11/2019, mindestens aber ab 09/2018 bis 02/2019 auszuzahlen hat.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_37

Die Beklagte beantragt,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_38

die Klage abzuweisen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_39

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Er habe seinen Urlaub in 2019 vollumfänglich genommen. Der Kläger sei als Koch der Chef der Küche und habe die Dienstpläne gemacht.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_40

Dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung stünde auch die Ausgleichsklausel in § 8 des Aufhebungsvertrages und die Ausschlussfrist in § 12 des Arbeitsvertrages entgegen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_41

Darüber hinaus sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach 15 Monaten am 31.03.2021 verfallen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_42

Dem Kläger sei von der Beklagten kein Sachbezug „gezahlt“ worden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_43

Ein Anspruch auf Auszahlung bestehe nicht. Mithin bestehe auch kein Anspruch auf Auskunft.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_44

Auch insoweit berufe sich die Beklagte auf die Ausgleichsklausel in § 8 des Aufhebungsvertrages und die Ausschlussfrist in § 12 des Arbeitsvertrages.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 08.02.2023 und 26.07.2023 Bezug genommen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_46

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe§

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_47

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht dem Grunde nach.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_48

Der Höhe nach ist der Anspruch jedoch nur aus dem vereinbarten Gehalt von 2.400,00 € brutto monatlich zu errechnen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_49

Die mit der Stufenklage und den Hilfsanträgen begehrten Ansprüche bestehen nicht.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_50

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung folgt aus § 7 Abs. 4 BUrlG.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_51

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_52

Das Arbeitsverhältnis ist durch den Aufhebungsvertrag mit Ablauf des 10.11.2019 beendet worden. Der Kläger hat dargelegt, dass er während des gesamten Kalenderjahres 2019 keinen Urlaub gewährt bekommen oder genommen hat. Demgegenüber hat die Beklagte dargelegt, der Kläger habe im Kalenderjahr 2019 seien Urlaub vollständig genommen. Auf die Erfüllung des Urlaubsanspruchs kann sich die Beklagte jedoch nicht mit Erfolg berufen. Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, an welchen Tagen der Urlaubsanspruch des Klägers in Natur gewährt und genommen worden ist. Insoweit hat die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt. Die Beklagte hat nicht für einen einzigen Tag die konkrete Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub dargelegt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_53

Damit ist der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch abzugelten.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_54

Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien beträgt der Urlaubsanspruch 24 Arbeitstage im Kalenderjahr. Dieser Anspruch ist für das Kalenderjahr 2019 in voller Höhe entstanden und abzugelten, weil das Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte beendet worden ist.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_55

Der Urlaub ist auch nicht verfallen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_56

Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub aus freien Stücken zu nehmen. Er muss ihn – erforderlichenfalls förmlich – jedes Urlaubsjahr auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraumes verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_57

Dieser Hinweispflicht, die sich nach der neueren Rechtsprechung des BAG aus der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers ergibt, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Ein Verfall des Urlaubs ist somit ausgeschlossen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_58

Der Höhe nach ist der Abgeltungsanspruch aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Verdienst in Höhe von 2.400,00 € brutto monatlich zu errechnen. Den Vortrag der Klägervertreterin im Schriftsatz vom 12.07.2023 (Bl. 66 d. A.), es sei eine Gehaltserhöhung um 720,00 € auf 3.120,00 € brutto monatlich vereinbart worden, hat der Kläger im Kammertermin auf Befragen des Gerichts nicht aufrechterhalten. Der Kläger hat ausdrücklich bestätigt, dass das Vollzeitarbeitsverhältnis erst mit Beginn des 01.09.2018 begründet worden ist und man sich auf einen Verdienst in Höhe von 2.400,00 € brutto monatlich verständigt hat. Somit errechnet sich die Höhe der Urlaubsabgeltung wie folgt:

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_59

2.400,00 € brutto x 3 Monate / 65 Arbeitstage = 110,77 € brutto x 24 Arbeitstage = 2.658,48 € brutto.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_60

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist nicht untergegangen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_61

Der Anspruch ist nicht verjährt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_62

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist nach seinem Entstehen ein reiner Geldanspruch, der gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. Die Klage ist fristwahrend am 29.12.2022 eingegangen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_63

Die Geltendmachung der Urlaubsabgeltung ist auch nicht durch § 12 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Die darin vereinbarte Ausschlussfrist hält einer AGB-Kontrolle nicht stand. Sie benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich bereits daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Regelung in § 12 des Arbeitsvertrages lässt bereits nicht erkennen, ob die 1. Stufe der Ausschlussfrist 3 Monate oder 6 Monate betragen soll. Damit ist die Ausschlussfrist unwirksam, § 306 Abs. 1 BGB.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_64

Die Ausgleichsklausel in § 8 des Aufhebungsvertrages steht der Urlaubsabgeltung ebenfalls nicht entgegen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_65

Von den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes kann gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG durch originäre einzelvertragliche Vereinbarung nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Daher kann der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es dieses Schutzes des Arbeitnehmers jedoch nicht mehr. Ist der Abgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch entstanden, unterscheidet er sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Damit kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses an. Die Aufhebungsvereinbarung ist am 01.11.2019 und damit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen worden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_66

Die Stufenklage ist unbegründet.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_67

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft, wann der vom Nettolohn des Klägers abgezogene Betrag an wen überwiesen wurde.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_68

Aus den vorgelegten Entgeltabrechnungen ergibt sich, dass ein Sachbezug Miete zu Lasten des Klägers versteuert worden ist. Der Sachbezug wurde in den Bruttoverdienst des Klägers einbezogen und vom sich errechnenden Nettoverdienst wieder abgezogen. Um einen Lohnabzug, wie ihn der Kläger geltend macht, handelt es sich dabei nicht. Dementsprechend muss darüber auch keine Auskünfte erteilt werden.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_69

Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_70

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte in Höhe von 10.320,00 €. Wie oben festgestellt, ist ein solcher Betrag nicht vom klägerischen Lohn einbehalten worden.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_71

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung neuer Verdienstabrechnungen für den Zeitraum September bis November 2018.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_72

Gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese gesetzliche Vorgabe hat die Beklagte erfüllt.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_73

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihm die Beklagte die sich aus neuen Abrechnungen ergebende Differenz auszuzahlen hat. Ein derartiger Feststellungsantrag ist bereits unzulässig, weil er gegenüber einer konkret zu beziffernden Leistungsklage subsidiär ist.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gera/2023-07-26/4-ca-35-23#rd_75

Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt für den Zahlungsantrag aus der Höhe des eingeklagten Betrages; für die Stufenklage hat das Gericht den Wert des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruches in Höhe von 10.320,00 € zugrunde gelegt.