Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 194 Gegenstand der Verjährung
Stand: 30.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/194#abs-1 (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/194#abs-2 (2) Der Verjährung unterliegen nicht
1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Wird zitiert von 691 Entscheidungen zu § 194 BGB →
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Nach Gewicht
- FG Nürnberg, 22.01.2025 – 3 K 760/22Zitiert von 1
- SG Neuruppin, 19.07.2011 – S 9 KR 212/08Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 29.08.2013 – 5 U 76/12Zitiert von 5
- BAG, 29.09.2020 – 9 AZR 266/20 (A)Vorabentscheidungsersuchen - Urlaubsanspruch - Verletzung der Obliegenheiten des Arbeitgebers - Verjährung
- BAG, 20.06.2018 – 5 AZR 262/17Ausschlussfrist - Hemmung wegen VergleichsverhandlungenZitiert von 12
- LAG Hessen, 05.02.2025 – 14 Ta 278/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25Qualifikation des entschuldigten Überbaus im Kaufrecht als Sach- oder Rechtsmangel; Berufungszurückweisung durch Beschluss bei Auswechselung der rechtlichen Begründung
- VG Köln, 29.05.2026 – 16 K 2257/26
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 403/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 194 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.