Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 194 Gegenstand der Verjährung
Stand: 30.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/194#abs-1 (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/194#abs-2 (2) Der Verjährung unterliegen nicht
Wird zitiert von 724 Entscheidungen zu § 194 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Nürnberg, 22.01.2025 – 3 K 760/22Zitiert von 1
- SG Neuruppin, 19.07.2011 – S 9 KR 212/08Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 29.08.2013 – 5 U 76/12Zitiert von 5
- BAG, 29.09.2020 – 9 AZR 266/20 (A)Vorabentscheidungsersuchen - Urlaubsanspruch - Verletzung der Obliegenheiten des Arbeitgebers - Verjährung
- BAG, 20.06.2018 – 5 AZR 262/17Ausschlussfrist - Hemmung wegen VergleichsverhandlungenZitiert von 13
- LAG Hessen, 05.02.2025 – 14 Ta 278/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25Qualifikation des entschuldigten Überbaus im Kaufrecht als Sach- oder Rechtsmangel; Berufungszurückweisung durch Beschluss bei Auswechselung der rechtlichen Begründung
- LG Mannheim, 02.06.2026 – 14 O 71/26
- VG Köln, 29.05.2026 – 16 K 2257/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 194 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 194 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I 5252)
BGBl. 2021 I S. 5252
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 194 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 441)
BGBl. 2008 I S. 441
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.