Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 194 Gegenstand der Verjährung

Stand: 30.12.2021

Bund2 Fassungen691 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/194#abs-1 (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/194#abs-2 (2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
§ 193 § 195