Rechtsprechung / ArbG Arnsberg / 2004

ArbG Arnsberg Urteil vom 07.12.2004 – 3 Ca 622/04

ECLI:DE:ARBGAR:2004:1207.3CA622.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,66 € (i.W.: vierunddreißig 66/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 3.193,42 € festgesetzt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_2

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_3

Die Klägerin ist am 22.10.1948 geboren und ledig. Sie ist seit dem 01.10.1999 bei der Beklagten als Verkäuferin / Verkaufsstellenleitung beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_4

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 28.10./08.11.1999 (Bl. 26 ff. d.A.). Die Klägerin erzielte zuletzt bei einer monatlichen Arbeitszeit von 120 Stunden ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.367,00 Euro. Sie erhielt zudem bis zum Jahre 2003 eine Team-Coach-Zulage. Hierzu trafen die Parteien unter dem 05.01.2001 die nachfolgende Vereinbarung:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_5

"1.2 Mit dem Bestehen der Prüfung zum TC und einer sechsmonatigen Probezeit als TC bekommt der TC von der Firma V5xxxx eine außertarifliche Zulage.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_6

1.3 Die Firma V5xxxx ist nicht zu dieser außertariflichen Zahlung verpflichtet. Sie behält sich vor, die Zulage mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu widerrufen. Es können auch keine Ansprüche seitens der Mitarbeiterin aus der Regelmäßigkeit der Zahlung geltend gemacht werden. Die Zulage ist eine freiwillige Arbeitgeberzulage, auf die kein Rechtsanspruch besteht."

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_7

Die Beklagte kündigte die Team-Coach-Zulage durch Schreiben vom 20.08.2003 zum 30.09.2003. Durch Urteil des Arbeitsgerichtes Arnsberg vom 24.02.2004 (Az.: 3 Ca 1706/03 O) wurde die Beklagte zudem verurteilt, die Team-Coach-Zulage auch noch für die Monate Oktober und November 2003 zu zahlen. Ab Dezember 2003 zahlte die Beklagte keine Team-Coach-Zulage mehr an die Klägerin.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_8

Mit Schreiben vom 28.07.2004 (Bl. 52 d.A.) kündigte die Beklagte die Team-Coach-Zulage nochmals vorsorglich fristgemäß zum 31.08.2004.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_9

Die Beklagte zahlte an die Klägerin in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils ein Urlaubsgeld in Höhe von 684,00 Euro. Im Jahr 2004 zahlte sie lediglich ein Urlaubsgeld in Höhe von 649,34 Euro.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_10

Die Beklagte erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2001 / 2002 einen Verlust von 613.796,98 Euro. Im Geschäftsjahr 2002 / 2003 erwirtschaftete sie einen Verlust in Höhe von 58.784,65 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen (Bl. 37 ff. d.A.) Bezug genommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_11

Zur Reduzierung der Personalkosten strich die Beklagte im Folgenden freiwillige Zuwendungen wie etwa die Team-Coach-Zulage bei ihren Mitarbeitern. Sie unterbreitete zudem im weiteren Fortgang ihren Arbeitnehmern Änderungsangebote hinsichtlich ihrer Arbeitsverträge, nach denen unter anderem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Urlaubsansprüche gestrichen bzw. gekürzt wurden, andererseits die Arbeitszeit bei gleichbleibender Vergütung um 6,14 % verlängert wurde. Die entsprechenden Änderungsangebote wurden von der großen Mehrzahl der 500 bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer – nicht jedoch von der Klägerin - angenommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_12

Mit Schreiben vom 20.10.2004 (Bl. 69 d.A.) kündigte die Beklagte den arbeitsvertraglich festgelegten Mitarbeiterrabatt von 30 % gegenüber der Klägerin und gewährte der Klägerin ab dem 01.12.2004 lediglich ein Mitarbeiterrabatt von 10 %.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_13

Mit ihrer am 20.04.2004 erhobenen, später mehrfach umgestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Streichung der Team-Coach-Zulage und die Kürzung des Mitarbeiterrabatts.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_14

Sie ist der Ansicht, der Widerruf der Vergünstigungen sei vorliegend nicht möglich gewesen. Da die entsprechenden Regelungen in Formulararbeitsverträge niedergelegt worden seien, seien sie einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB zu unterziehen. Der verwendete Widerrufsvorbehalt sei gemäß § 308 Ziff. 4 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, da nicht konkret vereinbart worden sei, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Leistungsänderung herbeiführen könne.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_15

Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, dass formell eine Teilkündigung von Bestandteilen des Arbeitsvertrages nicht möglich sei.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_16

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, ihr stehe für das Jahr 2004 das in den Jahren 2001 bis 2003 gezahlte Urlaubsgeld in einer Gesamthöhe von 684,00 Euro zu.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_17

Die Klägerin beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_18

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.079,86 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 204,52 Euro seit dem 02.01., 02.02.,01.03., 01.04., 03.05., 01.06., 02.08., 01.09. und 01.10.2004 sowie aus 239,18 Euro seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_19

2. festzustellen, dass die Kündigung vom 28.07.2004 unwirksam ist;

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_20

3. festzustellen, dass der Widerruf des Mitarbeiterrabatts unwirksam ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_21

Die Beklagte beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_23

Sie ist der Ansicht, der Widerruf der Team-Coach-Zulage sowie des Mitarbeiterrabatts in Höhe von 30 % sei jeweils in rechtswirksamer Weise erfolgt. Sie ist zudem der Ansicht, der Klägerin stehe nur ein Urlaubsgeld in Höhe 649,34 Euro zu. Dieser Betrag entspreche dem der Klägerin tatsächlich zustehenden tariflichen Urlaubsgeld.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_24

Wegen des umfangreichen weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_27

Die Klage ist nur im stattgegebenen Umfang erfolgreich.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_29

Die Klage ist zulässig und begründet, soweit die Klägerin von der Beklagten die Zahlung weiteren Urlaubsgelds in Höhe von 34,66 Euro begehrt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_30

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung auch für das Jahr 2004 einen Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt 684,00 Euro.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_32

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige, mindestens dreimalige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen durch den Arbeitgeber zu verstehen, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von dem Arbeitnehmer im Regelfall stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB) erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen (BAG, Urteil vom 24.06.2003, 9 AZR 302/02, NZA 2003, 1145 ff.).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_34

Nach diesen Grundsätzen stand der Klägerin auch für 2004 ein Urlaubsgeld in Höhe von 684,00 Euro zu. Denn die Beklagte hatte der Klägerin für die Jahre 2001 bis 2003 jeweils vorbehaltlos ein Urlaubsgeld in Höhe von 684,00 Euro gezahlt. Damit ist zugunsten der Klägerin eine entsprechende betriebliche Übung entstanden. Da die Beklagte den Urlaubsgeldanspruch der Klägerin für das Jahr 2004 lediglich in einer Höhe von 649,34 Euro befriedigt hat, ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 34,66 Euro.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_35

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_37

Soweit sich die Klägerin gegen die Streichung ihrer Team-Coach-Zulage wendet, ist die Klage jedoch unbegründet.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_38

Die Beklagte hat die Team-Coach-Zulage durch Schreiben vom 20.08.2003 wirksam widerrufen. Es handelt sich bei dieser Erklärung nicht um eine unzulässige Teilkündigung, sondern um den Widerruf der außertariflichen Zulage, wie dies Ziffer 1.3 des Team-Coach-Vertrages ausdrücklich vorsieht.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_39

Dieser Widerruf ist rechtlich nicht zu beanstanden.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_41

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war eine Vereinbarung, die dem Arbeitgeber ein vertragliches Recht zu einseitigen Änderungen einzelner Vertragsbedingungen einräumt, grundsätzlich zulässig. Sie durfte jedoch nicht zur Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften führen. Dies war in der Regel dann der Fall, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einseitigen Änderungen unterliegen sollten, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört wurde (BAG, Urteil vom 28.05.1997, 5 AZR 125/96, NZA 1997, 1160 ff.). Das Bundesarbeitsgericht hat eine grundlegende Störung des Leistungsgewichts und damit einen Eingriff in den kündigungsrechtlich geschützten Kernbereich verneint, wenn sich Widerrufsklauseln lediglich auf 15 - bis 20 % der Gesamtbezüge bezogen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_42

Nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre der Widerruf der Team-Coach-Zulage zulässig gewesen. Denn er bezog sich lediglich auf ca. 13,6 % des der Klägerin bis September 2003 zustehenden Gehalts.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_44

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich aus Sicht der Kammer auch nicht unter Zugrundelegung der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu geschaffenen Regelungen der §§ 305 ff. BGB. Insofern ist allerdings der Klägerin zuzugeben, dass auch Formulararbeitsverträge nach neuem Recht einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegen. Allerdings sind gemäß § 310 Abs. 4 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_45

Nach diesen Grundsätzen können auch unter der Geltung der §§ 305 ff. BGB freiwillige Leistungen im vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Umfang wirksam unter Widerrufsvorbehalt gestellt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber bereits bei Abschluss der arbeitsvertraglichen Vereinbarung Widerrufsgründe bereits detailliert beschreibt. (LAG Berlin, Urteil vom 30.03.2004, 3 Sa 2206/03, NZA 2004, 1047).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_46

Freiwillige Leistungen, die vom Arbeitgeber unter Widerrufsvorbehalt geleistet werden, stellen eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit im Sinne von § 310 Abs. 4 BGB. Da arbeitsvertraglich fest zugesicherte Leistungen in einem kündigungsschutzrechtlich geschützten Arbeitsverhältnis rechtswirksam kaum einseitig beseitigt werden können, stellen freiwillige Leistungen für den Arbeitgeber das einzig taugliche Mittel dar, auf wirtschaftliche Schwankungen zu reagieren, ohne Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern aussprechen zu müssen. Vor diesem Hintergrund entsprechen derartige Leistungen sowohl dem Interesse des Arbeitgebers an flexibler Gestaltung der Vergütung als auch dem Interesse der Arbeitnehmer an der Erhaltung ihrer Arbeitsplätze. Dieser arbeitsrechtlichen Besonderheit hat die Rechtsprechung Rechnung zu tragen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_47

Nach alledem erweisen sich die bislang von der Rechtsprechung akzeptierten freiwilligen und widerruflichen Arbeitgeberleistungen als arbeitsrechtliche Besonderheiten im Sinne von § 310 Abs. 4 BGB.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_48

Vor diesem Hintergrund war die Beklagte auch unter Geltung des neuen Schuldrechts nicht gemäß § 308 Ziff. 4 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gehindert, die von ihr freiwillig und unter Widerrufsvorbehalt zugesagte Team-Coach-Zulage zu widerrufen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_50

Allerdings hatte die Beklagte bei Erklärung des Widerrufs die Grundsätze billigen Ermessens gemäß § 315 BGB zu wahren. Im Hinblick auf die beklagtenseits dargestellten Verluste der Wirtschaftsjahre 2001/2002 sowie 2002/2003 entsprach der im August 2003 erstmals erklärte Widerruf billigem Ermessen. Er war somit wirksam.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_51

Nach alledem kann die Klägerin die Fortzahlung der Team-Coach-Zulage für die Zeit ab Dezember 2003 nicht begehren.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_53

Soweit die Klägerin mit ihrem weiteren Klageantrag die Feststellung begehrt, dass die Kündigung vom 28.07.2004 unwirksam ist, ist ihre Klage ebenfalls abzuweisen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_54

Auch insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Schreiben vom 28.07.2004 nicht um einen Fall der unzulässigen Teilkündigung, sondern um einen vorsorglich erklärten Widerruf entsprechend Ziffer 1.3 der Team-Coach-Vereinbarung handelte.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_55

In der Sache hat die gegen den am 28.07.2004 erklärten Widerruf der Team-Coach-Zulage gerichtete Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil die Team-Coach-Zulage bereits mit Schreiben vom 20.08.2003 wirksam widerrufen wurde.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_57

Auch soweit sich die Klägerin gegen die Kürzung des Mitarbeiterrabatts wendet, ist ihre Klage abzuweisen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_58

Auch bei dem Mitarbeiterrabatt handelt es sich um eine freiwillige und widerrufliche Leistung gemäß § 5 des Arbeitsvertrages.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_59

Die Beklagte war grundsätzlich berechtigt, die widerruflich zugesagte freiwillige Leistung zu widerrufen. Insofern kann auf die Ausführungen zur Team-Coach-Zulage Bezug genommen werden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_60

Es ist – jedenfalls nach vorliegendem Sach- und Streitstand – auch nicht ersichtlich, dass der Widerruf des Mitarbeiterrabatts durch die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin den Grundsätzen billigem Ermessens widersprach.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_61

Nach alledem ist die Klage nur im stattgegebenen Umfang begründet.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_63

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-arnsberg/2004-12-07/3-ca-622-04#rd_64

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 ArbGG, 3 ZPO. Der Zahlungsantrag wird mit dem Nominalbetrag bewertet. Für den Antrag zu 2. wird die vierteljährliche Team-Coach-Zulage in Ansatz gebracht. Der Antrag zu 3. wird mit 500,00 Euro bewertet.