Rechtsprechung / AG Solingen / 2003

AG Solingen Urteil vom 17.07.2003 – 10 C 49/03

ECLI:DE:AGSG:2003:0717.10C49.03.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an

die Klägerin 578,82 Euro (i. B. Fünfhundertachtundsiebzig

82/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz seit 5.2.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und

die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die

Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,

wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_2

Die Klägerin ist die Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen: . Die Beklagte zu 2) ist die Halterin des PKW

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_3

mit dem amtlichen Kennzeichen: , der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_4

Am gegen Uhr wartete die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug als erste auf der Straße in südöstlicher Fahrtrichtung an der rotlichtzeigenden Ampel vor der Kreuzung mit der Straße. Hinter ihr wartete die Klägerin. Auf der Kreuzung befand sich eine Taube. Als die Ampel auf Grün umsprang, fuhren beide Fahrzeuge an. Nach etwa 2 Fahrzeuglängen hielt die Beklagte zu 2) vor der Taube an, um diese nicht zu überfahren. Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrzeug hinten auf.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_5

An dem Fahrzeug der Klägerin entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug 2.700 Euro brutto, der Restwert 200 Euro brutto. Für das Schadensgutachten wandte die Klägerin 135,12 Euro auf. Sie beansprucht weiter eine Unkostenpauschale von 25 Euro.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_6

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe abrupt abgebremst. Mit der Klage verlangt sie Ersatz von 2/3 ihres vermeintlichen Schadens.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_7

Die Klägerin beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_8

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_9

sie 1.773,41 Euro Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_10

vom in Solingen, Straße/

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_11

Straße, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_12

seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_13

Die Beklagten beantragen,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_14

die Klage abzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_15

Sie behaupten, die Beklagte zu 2) sei nach dem Umschalten der Ampel langsam angefahren und habe dann wieder angehalten, ohne abrupt zu bremsen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_16

Die Klage ist den Beklagten am zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von zwei Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom (Blatt d.A.) verwiesen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_17

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_18

Die Klage ist teilweise begründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_19

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG Anspruch auf Ersatz von 1/4 ihres Schadens in Höhe von insgesamt 2.315,29 Euro, also 578,32 Euro.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_20

Die Klägerin hat den Verkehrsunfall verschuldet, indem sie unter fahrlässigem Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 StVO keinen hinreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat und unaufmerksam war. Dies wird nach dem ersten Anschein vermutet, wobei auch für das Anfahren aus Kolonnen gilt, daß der notwendigerweise zunächst geringere Sicherheitsabstand durch eine erhöhte Bremsbereitschaft auszugleichen ist (OLG Karlsruhe VRS 73, 334). Die Klägerin hat diesen Anschein nicht widerlegt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_21

Der Anschein ist nicht dadurch widerlegt, daß die Beklagte zu 2) unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO stark gebremst hätte. Die Klägerin hat nicht beweisen können, daß dies der Fall war, wobei dahinstehen kann, ob ein "starkes" Bremsen begrifflich bei der notwendig geringen Geschwindigkeit der Beklagten zu 2) kurz nach dem Anfahren überhaupt in Betracht kommt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_22

Zwar haben die Zeugen im wesentlichen übereinstimmend bekundet, die Beklagte zu 2) habe nach normalem Anfahrvorgang abrupt abgebremst. Unabhängig davon, ob die Zeugen von ihrem Standort aus den Unfall überhaupt beobachten konnten,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_23

ist bei der Würdigung der Aussagen jedoch zu beachten, daß beide Zeugen auf das ihnen bekannte "Pizzaauto" der Klägerin konzentriert waren. Selbst bei weniger starkem Abbremsen kann der Bremsvorgang der Beklagten zu 2) in Anbetracht der geringen Geschwindigkeit nur etwa 1 Sekunde gedauert haben. Die Warnehmungsmöglichkeit der Zeugen war unter diesen Umständen sehr begrenzt. Im übrigen muß die Taube, wie auch der Zeuge bestätigt hat, für die Beklagte zu 2) gut zu sehen gewesen sein. Es ist nicht plausibel, daß die Beklagte zu 2) in dieser Situation so angefahren sein soll, daß sie sogleich wieder stark bremsen mußte.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_24

Bei der Abwägung des Maßes der beiderseitigen Unfallverursachung überwiegt der von der Klägerin mit dem fahrlässigen Verkehrsverstoß geleistete Verursachungsbeitrag deutlich. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) durch das Bremsen und Anhalten auf der Kreuzung in der heiklen Anfahrphase nach dem Umschalten der Ampel erhöht wurde. Eine Taube auf der Straße stellt in Anbetracht der drohenden höheren Sachschäden und sogar Gefährdung von Menschen keinen zwingenden Grund für ein Bremsen dar (OLG Köln VersR 1993, 1168). Im Ergebnis hält das Gericht daher eine Haftung der Beklagten zu 1/4 für angemessen, so daß die Klägerin 3/4 ihres Schadens selbst tragen muß (vgl. OLG Hamm NZV 1993, 435).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_25

Der ersatzfähige Schaden der Klägerin beläuft sich auf insgesamt 2.315,23 Euro, nämlich 2.155,17 Euro Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, jeweils netto, zuzüglich 135,12 Euro Gutachterkosten sowie 25 Euro Unkostenpauschale. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB sind die Nettowerte anzusetzen, da nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin tatsächlich ein neues Fahrzeug erworben hätte.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_26

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2003-07-17/10-c-49-03#rd_29

Der Streitwert wird auf 1.773,41 Euro festgesetzt.