Rechtsprechung / AG Münster / 2001

AG Münster Beschluss vom 04.10.2001 – 79 IN 46/01

ECLI:DE:AGMS:2001:1004.79IN46.01.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Beckum unter HRB #### eingetragenen T., B 84-86, P., vertreten durch die Geschäftsführer M1. T., B 84-86, P. und T., G., B 84-86, P wird heute, am 04.10.2001, um 11:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird  Betriebswirt  A., M.  57, S., Tel. ‚#####/####-#, Fax #####/####-## bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2001-10-04/79-in-46-01#rd_3

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung, verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2001-10-04/79-in-46-01#rd_4

Das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen und mit einem vorhandenen Betriebsrat Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu führen, wird dem vorläufigen Insolvenzverwalterübertragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2001-10-04/79-in-46-01#rd_5

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2001-10-04/79-in-46-01#rd_6

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2001-10-04/79-in-46-01#rd_7

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2001-10-04/79-in-46-01#rd_8

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2001-10-04/79-in-46-01#rd_9

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2001-10-04/79-in-46-01#rd_10

Falls der vorläufige Insolvenzverwalter den Auftrag nicht innerhalb von 4 Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2001-10-04/79-in-46-01#rd_11

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).