Rechtsprechung / AG Mannheim / 2010

AG Mannheim Beschluss vom 08.02.2010 – 4 UR II 11/05 WEG

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Tenor§

Das angerufene Amtsgericht Mannheim ist als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 43 Abs. 1 WEG a.F. für das Abänderungsverfahren gemäß § 45 Abs. 4 WEG a.F. zuständig.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_1

Die Beteiligten schlossen am 12.5.2005 vor dem erkennenden Gericht einen Vergleich, mit dem die bestehende Teilungserklärung geändert wurde, zugleich beantragten sie, die Änderungen im Grundbuch einzutragen (Bl. 249ff.). Mit Schriftsatz vom 5.1.2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner, das sind die übrigen Mitglieder der Wohnanlage..., ausgenommen die Antragsteller das Verfahren zum Zwecke der Abänderung des Vergleichs fortzuführen. Zur Begründung wurde angeführt, dass verschiedene Eigentümerwechsel stattgefunden hätten und deswegen die an den Vergleich angesiegelte Eigentümerliste nicht mehr die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse wiedergebe. Daher weigere sich das zuständige Grundbuchamt, den am 12.5.2010 geschlossenen Vergleich grundbuchlich zu vollziehen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_2

Das Gericht hat mit Verfügung vom 13.1.2010 rechtliche Hinweise an die Beteiligten erteilt, worauf sich die Beteiligten in der Sache einig waren, das Verfahren gemäß § 45 Abs. 4 WEG a.F. fortzuführen.

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Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Der Antrag ist zulässig, das Verfahren gemäß § 45 Abs. 4 WEG a.F. ist vor dem angerufenen Gericht eröffnet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_3

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 43f. WEG a.F. ist eine Zwischenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 280 ZPO zulässig (KG, NJW-RR 1989, 143). Wird ein Verfahren zur Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs gemäß § 45 Abs. 4 WEG a.F. betrieben, die unter dem Regime des alten Rechts ergingen bzw. geschlossen wurden, handelt es sich unabhängig vom Zeitpunkt des Antragseingangs um ein am 1.7.2007 bereits „anhängiges“ Verfahren, es ist nach altem Recht zu führen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_4

„Anhängig“ i.S.d. § 62 Abs. 1 WEG wird ein Verfahren durch Klageeinreichung gemäß § 261 Abs. 1 ZPO. Maßgeblich ist der Eingang, nicht ihre Zustellung. Diese Anhängigkeit dauert zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss der Instanzen fort, denn sog. „Altverfahren“ waren auch nach dem 1.7.2007 von dem gemäß § 45 Abs. 1 WEG a.F. zuständigen Beschwerdegericht bzw. Oberlandesgericht die nach den landesrechtlichen Vorschriften dem entscheidenden Amtsgericht vorgeordnet sind, „anhängig“; die Rechtsmittelkonzentration des § 72 Abs. 2 GVG findet erst auf Verfahren Anwendung, die nach dem 1.7.2007 „anhängig“ werden, mithin wenn der Verfahrenseinleitende Antrag nach diesem Datum bei Gericht einkommt (OLG München , NZM 2008, 168; OLG Frankfurt , NZM 2008, 168, 169).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_5

Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 62 WEG ist, beim Übergang vom alten auf das neue Recht Verzögerungen und Erschwerungen zu vermeiden (vgl. BT-Dr 16/887, S. 43 = NZM 2006, 401, 406). Die auch mit § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. 4. 2007 angestrebte Harmonisierung der Gerichtsverfahren (vgl. BT-Dr 16/887, S. 12 = NZM 2006,401, 406) soll sich nach der ausdrücklichen Regelung in der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG auf die „Altverfahren” gerade nicht beziehen. Demgemäß wird auch in den aufgeführten Gesetzesmaterialien jeweils davon ausgegangen, dass die Änderung des Instanzenzugs (erst) einhergeht mit der Verlagerung der Wohnungseigentumsverfahren zur ZPO (vgl. etwa BT-Dr 16/887, S. 13 = NZM 2006, 401, 407). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass es dem entgegen auch für „Altverfahren” bereits zu einer Zuständigkeitsänderung in der Rechtsmittelinstanz kommen sollte, finden sich darin nicht (OLG Frankfurt , a.a.O.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_6

Verzögerungen und Erschwerungen entgegen dem Zweck der Übergangsvorschrift, fänden statt, wenn anstelle des nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidenden Erstgerichts, eine Zivilprozessabteilung eines Gerichts entscheiden müsste. Damit ginge ein Wechsel der Gerichtsbarkeit „zwischen den Instanzen“ einher, der zu vermeiden ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_7

Aus der systematischen Stellung des § 45 Abs. 4 WEG a.F. im Rahmen der Rechtsmittelordnung folgt, dass dieselben Gründe, die für die Rechtsmittel in „Altverfahren“ auch auf das Änderungsverfahren zutreffen. Vermöge der in § 45 Abs. 4 WEG a.F. vorgenommen Gleichstellung von Rechtsmittel- und Änderungsverfahren kommt es nicht maßgeblich auf den Eingang des Rechtsmittelantrages bzw. des Änderungsantrages an, sondern allein darauf, ob das beschrittene „Altverfahren“ fortzuführen ist. In den Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 4 WEG a.F. hängt das entscheidend davon ab, ob der anzufechtende bzw. abzuändernde Beschluss oder Vergleich unter dem alten Recht zustande gekommen ist. Das bestätigt die weitere Überlegung: § 45 WEG a.F. behandelt, so seine gesetzliche Überschrift, „Rechtsmittel“ und „Rechtskraft“ und, da die Änderungsmöglichkeit des § 45 Abs. 4 WEG a.F. eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft zulässt (Niedenführ/Schulze , WEG, 6. Aufl., § 45 Rdnr. 63), kann von einer rechtskräftigen Verfahrensbeendigung im üblichen Sinne nicht gesprochen werden. Potenziell abänderbare Entscheidungen und Vergleiche i.S.d. § 45 Abs. 4 WEG a.F. bleiben damit „anhängig“. Das haben sie mit rechtsmittelfähigen Entscheidungen in „Altverfahren“, die nach dem 1.7.2007 ergehen gemeinsam.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_8

Stellte man demgegenüber auf den Eingang der Rechtsmittel- bzw. Änderungsschrift nach dem 1.7.2007 ab, führte das zu unerwünschten Verzögerungen und Erschwernissen. Die Beteiligten können nicht auf § 323 ZPO verwiesen werden, denn der zur Änderung anstehende Vergleich, der im wesentlichen aus Bestimmungen der Teilungserklärung besteht, enthält keine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen i.S.d. § 323 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. auch § 238 FamFG). Auch wenn seine Herkunft aus dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Abänderung gemäß § 323 ZPO grundsätzlich nicht entgegensteht, ist es unverzichtbar, dass der Schuldtitel über bürgerlich-rechtliche Ansprüche befindet (Stein-Jonas/Leipold , ZPO, 20. Aufl., § 323 Rdnr. 16). Das ist bei einer Teilungserklärung, die solche Ansprüche erst schafft, nicht der Fall.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_9

Die den Beteiligten des hiesigen Verfahrens verbleibende Möglichkeit einer auf die §§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG, 313 Abs. 1 BGB gestützten Klage vor dem Prozessgericht müsste den gesamten Prozessstoff erneut aufrollen, was mit erheblichen Verzögerungen einhergeht. Dabei stellt sich überdies die Frage, ob das Prozessgericht ändernd in einen Titel der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingreifen darf; einen solchen Eingriff sieht weder das alte noch das neue WEG-Recht vor.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_10

Das bestätigt die Nähe zum gesetzlichen Vorbild des § 45 Abs. 4 WEG a.F., dem § 17 HausrVO. Hier wie dort entfaltet die Erstentscheidung insoweit Bindungswirkung, als die Grundlage der Erstentscheidung gewahrt bleiben muss (vgl. § 323 Abs. 4 ZPO; Zöller/Vollkommer , ZPO 28. Aufl. 46). Diese Verklammerung wahrt nur, wenn auch Anträge gemäß § 45 Abs. 4 WEG a.F., die nach dem 1.7.2007 bei Gericht eingehen, nach altem Recht bearbeitet werden. Dies wahrt das Vertrauen der Beteiligten in die rechtskräftig ergangene gerichtliche Verfügung oder Vergleich, denn der Eingriffsbefugnis des Gerichts sind aus Gründen der Rechtskraftwirkung Grenzen gesetzt (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdnr. 126).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_11

Die Typizität der Verfügungen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die häufig durch die Dauerwirkung der Verfügung gekennzeichnet sind, bestätigt dies. In dem hier abzuändernden gerichtlichen Vergleich vereinbaren sich die Beteiligten über eine geänderte Teilungserklärung, deren Dauerwirkung auf der Hand liegt. Daran hat sich unter der Geltung des neuen Rechts, namentlich des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG prinzipiell nichts geändert. Für diese Entscheidungen und Vergleiche mit Dauerwirkungen war § 45 Abs. 4 WEG a.F. konzipiert, um elastisch auf geänderte Tatsachen reagieren zu können (Keidel/Kuntze/Winkler , FGG, 15. Aufl., § 31 Rdnr. 23). Darauf zu verzichten, stellt einmal mehr ein Erschwernis dar, das § 62 Abs. 1 WEG vermeiden will.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_12

Das Verfahren gemäß § 45 Abs. 4 WEG a.F. bildet mit dem vorangegangenen Verfahrensabschnitt und seinen Ergebnissen eine Einheit. Zwar sind Verfügungen nach Eintritt der formellen Rechtskraft nicht abänderbar i.S.d. § 18 FGG (Keidel/Kuntze/Winkler , § 18 Rdnr. 14), doch die Sondervorschrift des § 45 Abs. 4 WEG a.F. lässt auch eine Änderung rechtskräftiger Entscheidungen zu (Keidel/Kuntze/Winkler , § 18 Rdnr. 51), dies allerdings mit der Einschränkung, dass einer geänderten Rechtsauffassung bei unverändertem Sachverhalt ebenso wenig Rechnung getragen werden darf, wie der Berücksichtigung verdeckt gebliebener Tatsachen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_13

Die Sondervorschrift des § 45 Abs. 4 WEG a.F. erweist sich als Ausschnitt des § 18 FGG, beschränkt auf Änderungsverfahren von Entscheidungen und Vergleichen wegen des Entstehens neuer Tatsachen. In diesem Fällen sind die neuen Tatsachen in demselben Verfahren zu berücksichtigen. Zwar ist ein neues Verfahren einzuleiten, wenn die Zuständigkeit des Gerichts neu bestimmt werden muss (Keidel/Kuntze/Winkler , § 18 Rdnr. 29), das ist bei § 45 Abs. 4 WEG a.F. entbehrlich, denn stets bleibt das Amtsgericht zuständig, auch wenn es eine Änderung einer Beschwerdeentscheidung vornimmt (OLG Frankfurt , OLGZ 1988, 61, 62). Die Entscheidung ergeht deshalb nicht als Zweitentscheidung in einem neuen Verfahren, sondern der Sache nach wird das bisherige Verfahren fortgeführt und rechtfertigt einmal mehr die Auffassung, das Verfahren in Bezug auf § 45 Abs. 4 WEG a.F. als „anhängig“ zu bezeichnen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_14

Zwar ist denkbar, für die Anwendbarkeit des alten Rechts, den Antragseingang vor dem 1.7.2007 zu fordern, doch führte das zu den bereits dargestellten Erschwerungen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind. Tragfähige Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber den Beteiligten ab dem 2.7.2007 das flexible Instrument des § 45 Abs. 4 WEG a.F. nehmen wollte, sind angesichts des über das Datum hinaus bestehenden Bedürfnisses nach Änderungen von Verfügungen und Vergleichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Dauerwirkung nicht erkennbar.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2010-02-08/4-ur-ii-11-05-weg#rd_15

Nach alledem ist das Verfahren gemäß § 45 Abs. 4 WEG a.F. zulässig und vor dem erkennenden Gericht fortzuführen. Da es sich um eine Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 280 ZPO handelt, wird eine Entscheidung in der Sache nicht vorweggenommen.