Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 43 Zuständigkeit
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/43#abs-1 (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/43#abs-2 (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
Wird zitiert von 691 Entscheidungen zu § 43 WEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.09.2002 – V ZB 24/02Zitiert von 7
- BGH, 15.03.2007 – V ZB 1/06Wohnungseigentumsrecht: Unzulässigkeit der Verteilung von Rechts- und Beratungskosten nach Kopfteilen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 09.07.2026 – V ZB 37/25Zuständigkeit bei Streitigkeiten über sachenrechtliche Grundlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes
- BGH, 22.09.2023 – V ZR 254/22WEG-Sache bei Inanspruchnahme auf Unterlassung wegen einer Äußerung zwischen zwei WohnungseigentümernZitiert von 1
- BGH, 17.11.2016 – V ZB 73/16Wohnungseigentumssache: Zuständiges Gericht für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung bzw. Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung getätigten ÄußerungZitiert von 8
- KG, 06.12.2022 – 7 U 97/21
Zuletzt entschieden
- AG Charlottenburg, 20.02.2026 – 73 C 143/25
- AG Passau, 20.01.2026 – 13 C 244/24
- AG Herne, 02.12.2025 – 28 C 3/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.