Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 163
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 25.05.2023 – 4 UF 73/22
- OLG Brandenburg, 15.10.2013 – 3 WF 98/13Zitiert von 1
- BGH, 17.03.2021 – XII ZB 221/19Unterhaltsabänderung beim Ehegattenunterhalt: Anpassung nachehelichen Unterhalts an veränderte Verhältnisse; Neubewertung eines Ehevertrags im Rahmen der Ausübungskontrolle; wesentliche Veränderungen der der Ausgangsentscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen VerhältnisseZitiert von 1
- BGH, 15.07.2015 – XII ZB 369/14Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachehelichenunterhalt: Abänderbarkeit wegen eines im vorausgegangenen Verfahren übersehenen Umstands; Präklusion eines bereits berücksichtigten UmstandsZitiert von 5
- BGH, 10.12.2014 – XII ZB 662/13Abänderungsverfahren für eine ausländische Kindesunterhaltsentscheidung: Inzident-Anerkennung einer irischen Unterhaltsentscheidung im Übergangsfall; anwendbares Recht bei Prüfung der Verfahrensführungsbefugnis des Kindes; Bestimmung des anwendbaren SachrechtsZitiert von 4
- KG, 25.03.2010 – 17 WF 66/10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 01.06.2026 – 13 WF 56726
- OLG Hamburg, 18.06.2025 – 7 UF 73/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 06.06.2025 – 2 UF 7/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 238 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/238#abs-1 (1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/238#abs-2 (2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/238#abs-3 (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/238#abs-4 (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.