Rechtsprechung / AG Köln / 2015

AG Köln Urteil vom 18.02.2015 – 203 C 395/14

ECLI:DE:AGK:2015:0218.203C395.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von 84,93 EUR aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB gegenüber dem Beklagten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-02-18/203-c-395-14#rd_1

Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten scheitert jedenfalls daran, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen ist und einen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht darstellt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-02-18/203-c-395-14#rd_2

Beklagtenseits wurde sowohl im Rahmen der Klageerwiderung der Beklagten zu 1 als auch der Beklagten zu 2 darauf hingewiesen, dass dem Kläger unter dem 12.05.2014 ein Verrechnungsscheck über 92,89 EUR übersandt wurde.

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Dies wurde vom Kläger nicht bestritten, obwohl nach § 138 Abs. 2 ZPO eine Erklärungspflicht zu den vom Gegner vorgebrachten Tatsachen besteht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-02-18/203-c-395-14#rd_3

Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger den Verrechnungsscheck einlösen können, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der erst am 20.08.2014 tätig geworden ist, nicht erforderlich gewesen wäre. Dass der Scheck nicht hätte eingelöst werden können, ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-02-18/203-c-395-14#rd_4

Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hat der Kläger durch die Klageänderung die Klage zurückgenommen. Insoweit waren ihm die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 84,93 EUR festgesetzt.

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Entscheidung über die Zulassung der Berufung:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-02-18/203-c-395-14#rd_5

Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwerde von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2015-02-18/203-c-395-14#rd_6

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 € beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen, hat § 511 Abs. 2 Nr. 1 &  2 ZPO.