Rechtsprechung / AG Düsseldorf / Abteilung 40 / 2025

AG Düsseldorf Urteil vom 02.10.2025 – 40 C 590/24

Abteilung 40 · ECLI:DE:AGD:2025:1002.40C590.24.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tatbestand§

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das unter anderem Reisende im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB von erhobenen Rücktrittskosten nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB bzw. § 651h Abs. 2 BGB (nachfolgend Stornokosten genannt) nach Rücktritt vom geschlossenen Pauschalreisevertrag gegenüber dem Reiseveranstalter freistellt.

Die Reisende A. schloss mit der Beklagten für sich und Herrn C. einen Pauschalreisevertrag, der folgenden Leistungsinhalt hatte: · Hin- und Rückflug von V. nach J. einschließlich Unterkunft in der Zeit vom 00. September 0000 bis zum 00. Oktober 0000. Der Reisepreis von 2.120,00 € wurde vollständig an die Beklagte gezahlt.

Die Reisenden erklärten einen Tag vor Beginn der Reise den Rücktritt. Die Beklagte erstellte eine Stornorechnung über einen Betrag von 1.908€ (Anlage K2), dies sind 90% der Reisekosten - wie es die Stornostaffel in ihren AGB vorsieht. Die Differenz zwischen dem Stornobetrag und den Gesamtreisekosten erstattete die Beklagte an die Reisende.

Die Klägerin erstellte als Reiserücktrittsversicherung am 05.10.2021 eine Leistungsmitteilung an den Reisenden C. und teilte die Überweisung von 1.908,00 € mit. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift verwiesen.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aus übergegangenem Recht nach § 86 VVG die Erstattung der geleisteten Zahlung geltend.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2024 erfolgte eine anwaltliche Aufforderung den Rücktrittsschaden nachzuweisen.

Die Klägerin behauptet, bei ihr habe eine Reiserücktrittsversicherung zugunsten der Reiseteilnehmer bestanden. Nach Prüfung der Schadenmeldung und der Unterlagen habe sie den Reisenden 1.908,00 € erstattet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Stornostaffel der Beklagten in den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) sei unwirksam.

Im Termin am 07.08.2025 ist für die Klägerin niemand erschienen. Das Gericht hat klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen das am 08.08.2025 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 22.08.2025 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1.

Das Versäumnisurteil wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.908,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Oktober 2021 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt I.) in Höhe von 280,60 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte behauptet, ihr seien durch den Reiserücktritt einen Tag vor dem Reisebeginn nicht erstattbare Kosten für die Flüge und das Hotel von insgesamt 1.816,00 € entstanden. Zudem sei ein entgangener Gewinn von 10% zu berücksichtigen. Eine Weitervermarktung der Reise sei wegen des Rücktritts nur einen Tag vor Reisebeginn nicht möglich gewesen.

Entscheidungsgründe§

Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg.

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.908,00 € aus übergegangenem Recht nach § 86 VVG.

Zwischen den Reisenden und der Beklagten ist ein Pauschalreisevertrag zustande gekommen.

Grundsätzlich kann der Reisende von dem Vertrag jederzeit den Rücktritt erklären. Rechtsfolge ist nach § 651h BGB, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert.

Die Beklagte kann sich hier nicht mit Erfolg auf ihre Allgemeinen Reisebedingungen berufen, die für den Fall des Rücktritts einen Tag vor Reisebeginn eine Stornopauschale von 90% des Reisepreises vorsehen.

Die Beklagte hat die Angemessenheit der Stornopauschale nicht hinreichend dargelegt.

In welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine pauschalierte Entschädigung als angemessen gilt, ist gem. § 651h Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB nach der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu bemessen. Auch der Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn muss berücksichtigt werden (§ 651h Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Angemessenheit der Pauschalen richtet sich daher weiterhin nach der Durchschnittskalkulation des jeweiligen Reiseveranstalters, der etwa eine Quote herleiten muss. Die typischen Werte und die Angemessenheit der Pauschalen muss der Reiseveranstalter beweisen. Für die tatsächliche Höhe der Ersparnis bzw. einen anderweitigen Erwerb des Veranstalters trägt der Reisende die Beweislast.

Die Gerichte haben Rücktrittspauschalen verworfen, bei welchen vom Reiseveranstalter nicht dargelegt und bewiesen worden war, dass gewöhnlich Stornokosten in der behaupteten Höhe anfallen würden. Maßstab der Prüfung der Zulässigkeit der Rücktrittspauschalen ist § 309 Ziff. 5a BGB, wonach eine Stornopauschale dem typischen Schadensumfang entsprechen muss. Der Reiseveranstalter muss mithin in Bezug auf die Höhe der verlangten Stornierungspauschalen in der Lage sein, anhand seiner internen Kalkulation und der Leistung von Vorauszahlungen an Drittleister nachzuweisen, dass die jeweils verlangte Höhe der Stornierungsentschädigung den durchschnittlichen, zum Zeitpunkt des Rücktritts des Reisenden für gewöhnlich anfallenden Kosten entspricht. (BGH, Urtl v. 03.11.2015 X ZR 122/13; vergl. Tonner/Bergmann/Blankenburg ReiseR/Bergmann, 2. Aufl. 2022, §1 Rn. 281, 282, mwN. beck-online).

Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Beklagten nicht. Die Beklagte hat lediglich für den vorliegenden Einzelfall dargelegt, dass die berechneten Stornokosten aufgrund der Zahlungen für Flug und Hotel angemessen ist. Es fehlt jedoch jegliche Darlegung dazu, dass dies auch im Durchschnitt der Fall ist. Eine Angemessenheit der Stornopauschale kann deshalb nicht angenommen werden. Die Stornoklausel in den ARB ist insgesamt unwirksam.

Bei einer Unwirksamkeit der Stornoregelung ist es umstritten, ob der Reiseveranstalter auf die konkrete Berechnung nach § 651h Abs. 2 S. 2 BGB zurückgreifen darf (dafür u.a. Staudinger in Führich/Staudinger Reiserecht 2024, § 16 Rn. 16 mwN).

Nach Auffassung des Gerichts ist dies nicht möglich und folgt insofern der Auffassung der Klägerseite. In der zeitlichen Folge nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 20. September 2022 entschieden, dass ein Rückgriff auf die Abrechnung nach § 651h Abs. 2 S. 2 BGB unzulässig ist, wenn die Klausel zur Pauschalierung der Stornokosten in ARB missbräuchlich im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (nachfolgend: Klauselrichtlinie) ist (vergl. (EuGH Rechtssache C-81/21 [Rn. 69]).

Aus dem Wortlaut des § 651 h Abs. 2 S. 1, 2 BGB kommt zum Ausdruck, dass die Pauschalierung alternativ zur konkreten Berechnung erfolgt, was einen Wechsel im Falle der unwirksamen Formularabrede ausschließt. Ein solcher Wechsel würde dem Veranstalter, der sich von Beginn an für die Pauschale entscheidet, die zusätzliche Möglichkeit, bei sich später herausstellender Unwirksamkeit zur konkreten Berechnung überzugehen. Damit stünden diesem Unternehmer de facto zwei Entschädigungsmöglichkeiten zur Verfügung, wohingegen sich der Veranstalter nach dem Grundgedanken der Norm ausschließlich für einen Weg entscheiden sollte. Der Reiseveranstalter hat folglich sein Recht auf Entschädigung nach konkreter Abrechnung durch die unzulässige Pauschalregelung verwirkt.

Im Ergebnis ist deshalb die Stornoregelung in den ARB der Beklagten insgesamt unwirksam und es kann auch nicht auf eine konkrete Berechnung zurückgegriffen werden.

Der Anspruch auf Zahlung der Stornokosten ist nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen.

Voraussetzung für den Anspruchsübergang ist nur die tatsächliche Zahlung. Die Beklagte hat die Zahlung und die Voraussetzungen für einen Anspruch der Reisenden gegenüber der Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Die tatsächliche Zahlung hat die Klägerin durch Vorlage von Buchungsunterlagen belegt und ist dann auch nicht weiter durch die Beklagte bestritten worden.

Unerheblich ist weiter, ob ein Leistungsanspruch der Versicherungsnehmer tatsächlich bestand. Selbst bei einer irrtümlichen Leistung des Versicherers greift § 86 VVG ein. Der Anspruchsübergang erfolgt trotzdem (vergl. (Armbrüster in Prölss-Martin, Beck`sche Kurzkommentare, Versicherungsvertragsgesetz, § 86, Rn 41). Soweit die Beklagte jedoch bestreitet, dass ein Anspruch der Reiseteilnehmer bestand, kann der Versicherer die Rückzahlung nur Zug-umZug gegen Rückzession verlangen ((Armbrüster in Prölss-Martin, § 86, Rn. 342). Dies ist war im Tenor zu berücksichtigen und führte zur teilweisen Klageabweisung.

Der Anspruch auf die Verzugszinsen und Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Verzug, §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 1.908,00 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Y.