Rechtsprechung / AG Aachen / 2005

AG Aachen Urteil vom 17.05.2005 – 10 C 69/05

ECLI:DE:AGAC1:2005:0517.10C69.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den in der eBay-Auktion Nr. XXXXXXXXXX angebotenen Jazz Bass Fender Kopie schwarz-weiß mit Gigbag Zug um Zug gegen Rückgabe des überlieferten Basses mit der Bezeichnung Palmer JBC 32 herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_1

Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_3

Die Klage ist begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_4

Der Kläger hat einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 3, 437 Nr. 1, 439 BGB.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_5

Zwischen den Parteien ist mit Ablauf der Bietzeit bei eBay ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen (vgl. AG Kamen CR 2005, 146).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_6

Dass die Beklagte dabei im Auftrag eines Dritten handelte, steht einem Vertragsschluss nicht entgegen. Wer bei eBay für einen Dritten Ware anbietet, verkauft diese in eigenem Namen (§ 164 BGB, vgl. OLG München NJW 2004, 1328). Die Benutzerkennung weist für die bietende Partei ausschließlich auf die Person hin, die von eBay nachträglich namentlich als Verkäufer identifiziert wird.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_7

Bei dem versendeten Bass handelt es sich um einen anderen als den bei eBay angebotenen. Dies ist von dem Kläger im einzelnen dargelegt und von der Beklagten nicht bestritten worden, so dass der Klägervortrag insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_8

Gemäß § 434 Abs. 3 BGB steht eine Falschlieferung nunmehr dem Vorliegen eines Sachmangels gleich.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_9

Danach hat der Käufer grundsätzlich auch bei einer Falschlieferung ein Recht auf Nacherfüllung nach § 439 BGB.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_10

Die Parteien haben die Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die Lieferung eines aliud nicht wirksam ausgeschlossen. Der insoweit aktenkundige Gewährleistungsausschluss erfasst im Licht der gebotenen Auslegung aus der Sicht eines objektiven Dritten (§ 133 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB) diesen Tatbestand nicht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_11

Zwar konnten die Parteien gemäß § 444 BGB einen Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbaren.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_12

Dieser ist aber nach Maßgabe von §§ 133, 242 BGB dahin auszulegen, dass er sich nur auf die eigentliche Beschaffenheit der Sache bezog, die zum Kaufgegenstand i. S. von § 433 BGB geworden ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_13

Durch die bei eBay während der Auktionszeit eingestellten Fotos wurde der darauf abgebildete Bass Vertragsgegenstand. Nur für die Beschaffenheit genau dieses Basses (Jazz Bass Fender Kopie schwarz-weiß mit Gigbag) wurde daher ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_14

Die – gemäß § 444 BGB sicherlich zulässige - Vereinbarung eines auch die aliud-Lieferung einschließenden Gewährleistungsausschlusses würde dem Verkäufer die Möglichkeit eröffnen, in ihrem Rahmen auf einmal völlig andere, unter Umständen wertlose Sachen sanktionslos als Erfüllung versenden zu können. Ein solche Abrede ist aber im Zweifel von den Parteien, denen es bei der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses regelmäßig um den Ausschluss der Sachmängelhaftung im eigentlichen, engeren Sinne geht, nicht gewollt und würde auch dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr widersprechen. Sie kann daher nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien angenommen werden, welche hier unstreitig nicht vorliegt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_15

Die weiteren Voraussetzungen der §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 3, 437 Nr. 1, 439 BGB liegen sämtlich vor.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_16

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-05-17/10-c-69-05#rd_17

Streitwert: 100 €.