Gesetze / RL 2014/90/EU · CELEX 02014L0090-20260802
Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates
42 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Ziel
- Art 2 Begriffsbestimmungen
- Art 3 Anwendungsbereich
- Art 4 Anforderungen an Schiffsausrüstung
- Art 5 Anwendung
- Art 6 Funktionieren des Binnenmarktes
- Art 7 Umflaggung eines Schiffs zur Flagge eines Mitgliedstaats
- Art 8 Normen für Schiffsausrüstung
- Art 9 Das Steuerrad-Kennzeichen
- Art 10 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens
- Art 11 Elektronische Kennzeichnung
- Art 12 Pflichten der Hersteller
- Art 13 Bevollmächtigte
- Art 14 Sonstige Wirtschaftsakteure
- Art 15 Konformitätsbewertungsverfahren
- Art 16 EU-Konformitätserklärung
- Art 17 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- Art 18 Notifizierende Behörden
- Art 19 Informationspflichten der notifizierenden Behörden
- Art 20 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
- Art 21 Änderungen der Notifizierungen
- Art 22 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
- Art 23 Pflichten der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit
- Art 24 Pflichten der notifizierten Stellen Informationen bereitzustellen
- Art 25 Rahmen für die Überwachung des EU-Marktes
- Art 26 Verfahren zur Behandlung von Schiffsausrüstung, mit der eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene
- Art 27 EU-Schutzklauselverfahren
- Art 28 Gefährdung der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit oder der Umwelt durch konforme Produkte
- Art 29 Formale Nichtkonformität
- Art 30 Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen
- Art 31 Ausnahmen für Versuchs- oder Erprobungszwecke
- Art 32 Ausnahmen im Falle außergewöhnlicher Umstände
- Art 33 Erfahrungsaustausch
- Art 34 Koordinierung der notifizierten Stellen
- Art 35 Durchführungsmaßnahmen
- Art 36 Änderung
- Art 37 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 38 Ausschuss
- Art 39 Umsetzung
- Art 40 Aufhebung
- Art 41 Inkrafttreten
- Art 42 Adressaten