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RL 2014/90/EU

Art 4 Anforderungen an Schiffsausrüstung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/4#abs-1 (1) Schiffsausrüstung, mit der die zu dem in Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt oder danach an Bord eines EU-Schiffs ausgestattet wird, muss hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung den Anforderungen der internationalen Instrumente entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ausstattung an Bord gelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/4#abs-2 (2) Die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit den Anforderungen nach Absatz 1 ist ausschließlich anhand der Prüfnormen und durch die in Artikel 15 genannten Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/4#abs-3 (3) Die internationalen Instrumente finden unbeschadet des Verfahrens der Konformitätsprüfung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/4#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen und Normen sind entsprechend Artikel 35 Absatz 2 einheitlich anzuwenden.

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