Gesetze / RL 2014/90/EU

RL 2014/90/EU

Art 6 Funktionieren des Binnenmarktes

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung oder die Ausstattung mit solcher Ausrüstung an Bord eines EU-Schiffs nicht untersagen und die Ausstellung von Bescheinigungen für diese Ausrüstung oder die Verlängerung dieser Bescheinigungen für Schiffe, die ihre Flagge führen, nicht verweigern, wenn die Ausrüstung den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.

←Art 5 →Art 7