Art 16 EU-Konformitätserklärung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/16#abs-1 (1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der entsprechend Artikel 4 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/16#abs-2 (2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in den einschlägigen Modulen in Anhang II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/16#abs-3 (3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung und die Pflichten nach Artikel 12 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/16#abs-4 (4) Wenn ein EU-Schiff mit Schiffsausrüstung ausgestattet wird, ist eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die betreffende Ausrüstung auszustellen und an Bord mitzuführen, bis die betreffende Ausrüstung von dem Schiff entfernt wird. Sie ist vom Hersteller in die Sprache(n) zu übersetzen, die der Flaggenmitgliedstaat vorschreibt, darunter in mindestens eine Sprache, die im Seeverkehrssektor üblicherweise verwendet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/16#abs-5 (5) Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung ist der notifizierten Stelle oder den Stellen zu übermitteln, die die einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat/haben.