Art 13 Bevollmächtigte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/13#abs-1 (1) Ein Hersteller, der seinen Sitz nicht im Gebiet mindestens eines Mitgliedstaats hat, benennt schriftlich einen Bevollmächtigten für die Union; in dem betreffenden Auftrag sind der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/13#abs-2 (2) Die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 12 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/13#abs-3 (3) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden für mindestens zehn Jahre nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens; wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung;
b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;
c) auf Verlangen der zuständigen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören.