Gesetze / RL 2014/90/EU

RL 2014/90/EU

Art 23 Pflichten der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/23#abs-1 (1) Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 15 durch oder lassen sie durchführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/23#abs-2 (2) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die in Artikel 12 festgelegten Pflichten nicht erfüllt hat, so fordert sie den Hersteller auf, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/23#abs-3 (3) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so schränkt die notifizierte Stelle die Bescheinigung ein, setzt sie aus bzw. widerruft sie, je nachdem, was angemessen ist.

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