Gesetze / RL 2014/90/EU

RL 2014/90/EU

Art 18 Notifizierende Behörden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/18#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überprüfung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 20, zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/18#abs-2 (2) Notifizierte Stellen sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Kommission kann als Beobachter am Überprüfungsverfahren teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/18#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und die Überprüfung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle auszuführen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/18#abs-4 (4) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überprüfung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Anhangs V entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehendem Haftungsanspruch treffen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/18#abs-5 (5) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von der in Absatz 4 genannten Stelle ausgeführt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/18#abs-6 (6) Die notifizierende Behörde muss die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.

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