Gesetze / RL 2014/90/EU

RL 2014/90/EU

Art 19 Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/19#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überprüfung solcher Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/19#abs-2 (2) Die Kommission macht diese Informationen mittels des für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems der Öffentlichkeit zugänglich.

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