Art 19 Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/19#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überprüfung solcher Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/19#abs-2 (2) Die Kommission macht diese Informationen mittels des für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems der Öffentlichkeit zugänglich.