Art 34 Koordinierung der notifizierten Stellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/34#abs-1 (1) Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/34#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit der sektoralen Gruppe direkt oder über benannte Vertreter beteiligen.