Gesetze / RL 2014/90/EU

RL 2014/90/EU

Art 34 Koordinierung der notifizierten Stellen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/34#abs-1 (1) Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/34#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit der sektoralen Gruppe direkt oder über benannte Vertreter beteiligen.

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