Art 40 Aufhebung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/40#abs-1 (1) Die Richtlinie 96/98/EG wird mit Wirkung vom 18. September 2016 aufgehoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/40#abs-2 (2) Die Anforderungen und Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen haben, um der Richtlinie 96/98/EG nachzukommen, am 18. September 2016 gelten, finden bis zum Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 35 Absatz 2 weiterhin Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/40#abs-3 (3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.