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RL 2014/90/EU

Art 11 Elektronische Kennzeichnung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/11#abs-1 (1) Um die Marktüberwachung zu erleichtern und die Fälschung der in Absatz 3 genannten spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung zu verhindern, können die Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form ergänzen oder ersetzen. In diesem Fall gelten die Artikel 9 und 10 gegebenenfalls entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/11#abs-2 (2) Die Kommission nimmt eine Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die Verwendung der elektronischen Kennzeichnung als Ergänzung oder Ersatz für das Steuerrad-Kennzeichen vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/11#abs-3 (3) Die Kommission kann nach Artikel 37 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzulegen, welche spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung mit einer elektronischen Kennzeichnung versehen werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/11#abs-4 (4) Der Kommission werden Durchführungsbefugnisse übertragen, um nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren in Form von Verordnungen der Kommission geeignete technische Kriterien für Entwurf, Leistung, Anbringung und Verwendung elektronischer Kennzeichnungen festzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/11#abs-5 (5) Im Falle von Ausrüstung, die nach Absatz 3 bestimmt wird, ist es zulässig, das Steuerrad-Kennzeichen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Tag der Festlegung der entsprechenden technischen Kriterien gemäß Absatz 4 durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form zu ergänzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/11#abs-6 (6) Im Falle von Ausrüstung, die nach Absatz 3 bestimmt wird, ist es nach fünf Jahren nach dem Tag der Festlegung der entsprechenden technischen Kriterien gemäß Absatz 4 zulässig, das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form zu ersetzen.

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