Art 17 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/17#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems die Stellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-90-eu/17#abs-2 (2) Notifizierte Stellen müssen die Anforderungen des Anhangs III erfüllen.