§ 10 Übermittlung von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/madg--1990/10#abs-1 (1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 genannten Schutzgüter gerichtet sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Unterrichtung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/madg--1990/10#abs-1a (1a) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, unterrichten den Militärischen Abschirmdienst von sich aus entsprechend § 18 Absatz 1b und 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/madg--1990/10#abs-2 (2) Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er zur jederzeitigen Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen, den Vornamen, frühere Namen, das Geburtsdatum, die Personenkennziffer oder Personalnummer, den Wohnort, weitere Adressmerkmale, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das Eintrittsdatum, die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad, die Dienststellennummer und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen. Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. Das Bundesministerium der Verteidigung überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es regelt in einer Dienstvorschrift
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass und vor Änderung der Dienstvorschrift anzuhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/madg--1990/10#abs-3 (3) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 amtliche Register einsehen. Diese Einsichtnahme bedarf der Zustimmung des Behördenleiters oder seines Vertreters.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/madg--1990/10#abs-4 (4) § 17 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 10 MADG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.01.2006 – 1 WB 15.05Zitiert von 17
- BVerwG, 24.01.2006 – 1 WB 51.05Zitiert von 1
- BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07Gemeinsame Antiterrordatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste in ihrer Grundstruktur verfassungsrechtlich unbedenklich, in ihrer Ausgestaltung jedoch teilweise verfassungswidrig - informationelles Trennungsprinzip verbietet grundsätzlich Datenaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten - Kreis der beteiligten Behörden nicht hinreichend bestimmt - verfassungskonforme Auslegung von § 2 S 1 Nr 2, § 10 Abs 1 ATDG geboten - Möglichkeit der Inverssuche bei merkmalsbezogener Recherche in erweiterten Grunddaten verletzt Übermaßverbot - Grenzen der Speicherung von unter Eingriff in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG gewonnenen Daten - Fortgeltung unter bestimmten Maßgaben längstens bis 31.12.2014Zitiert von 106
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413)
BGBl. 2023 I Nr. 413
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. I S. 2
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361, 3142)
BGBl. 2002 I S. 361
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.