§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst
Auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst finden die §§ 19 bis 22a, 25a, 25b und 25d des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Absatz 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 11 MADG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15Erweiterte Datennutzung („Data-mining“) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise verfassungswidrig - Fehlen hinreichend qualifizierter Eingriffsschwellen in § 6a Abs 2 ATDG verstößt gegen Übermaßverbot - Rechtssatzverfassungsbeschwerde insoweit teilweise begründetZitiert von 35
- BVerwG, 05.03.2025 – 2 WDB 1.24Facebook-Veröffentlichungen; Verfassungstreuepflicht; Mäßigungspflicht; Ablehnung einer DurchsuchungsanordnungZitiert von 5
- BVerwG, 01.11.2024 – 2 WDB 10/24Durchsuchung elektronischer Kommunikationsmittel; VerfassungstreuepflichtZitiert von 2
- VGH Bayern, 19.12.2025 – 6 CS 25.1792
- VG Köln, 31.07.2025 – 13 K 4181/22
- VG Magdeburg, 23.06.2022 – 5 A 143/20 MDZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413)
BGBl. 2023 I Nr. 413
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. I S. 2
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361, 3142)
BGBl. 2002 I S. 361
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.