Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/24785 · S. 18
Zu Artikel 2 (Änderung des MAD-Gesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des MAD-Gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 3) Es handelt sich um die Komplementärregelung zum neuen § 6 Absatz 2 BVerfSchG (Artikel 1 Nummer 2) im MAD-Gesetz. Die Regelung ist gleichermaßen nicht auf einen obligatorischen Volleinbezug des MAD im NADIS beschränkt, sondern eröffnet auch flexiblere (Übergangs-)Lösungen gemeinsamer Datenhaltung für technisch und wirtschaftlich optimierte (Zwischen-)Gestaltungen, die auch in der gegenseitigen Einräumung (lesender oder schreibender) Zugriffsrechte bestehen können. Zu Nummer 2 und 3 (§ 4a Satz 2, § 4b Satz 3) Es handelt sich um eine Folgeregelung des neuen § 15. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/24785 Zu Nummer 4 (§ 10 Absatz 2 Satz 6) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 5 (§ 13a) Die Regelung folgt dem gesetzessystematischen Ansatz, der auch der entsprechenden Änderung des bisherigen § 26a BVerfSchG in den neuen § 28 BVerfSchG zu Grunde liegt, und übernimmt sie für den Bereich des MAD. Zu Nummer 6 (§ 15) Wie im neuen § 29 BVerfSchG werden auch im MADG die Einschränkungszitate nunmehr in einem gesonderten Paragraphen zusammengefasst.
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Herkunft
BT-Drs. 19/24785, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.453–50.659 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 2ff9cd1baf090905….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP