Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 12a Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 24.11.2020
Auf Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben, finden die nach diesem Gesetz für Familienangehörige und für nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 12a FreizügG/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 – 12 S 1835/21Zitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2022 – 2 M 56/22Zitiert von 10
- BVerwG, 27.02.2025 – 1 C 18.23Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Reichweite der Freizügigkeitsberechtigung von EU-Doppelstaatern
- OVG Schleswig, 19.01.2026 – 6 MB 40/25Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2021 – 37 K 566/19 V
- BVerwG, 13.06.2024 – 1 C 5/23Unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht neben anderweitigem Aufenthaltsrecht möglichZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 26.08.2025 – 27 K 4273/24
- OVG NRW, 23.05.2025 – 18 A 620/22Zitiert von 2
- VG Schleswig, 22.05.2024 – 11 B 150/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12a FreizügG/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 12a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.