Rechtsprechung / VG Minden / 15. Kammer / 2026

VG Minden Beschluss vom 24.08.2026 – 15 L 1008/26.A

15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0824.15L1008.26A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 15 K 3149/26.A - gegen die unter Ziffer 5 des Bescheides des Bun­des­amtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.08.2026 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz - AsylG - der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid ist zulässig.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist statthaft, weil der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Nach § 75 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung, außer - hier allein in Betracht kommend - Art. 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU in der Fassung der Berichtigungsverordnung 2025/90922, Änderungsverordnung 2026/463 und der Änderungsverordnung 2026/464 (ABl. L 1348 vom 22.05.2024, S. 1 - AsylVfVO) sieht eine aufschiebende Wirkung vor.

Der Antragstellerin steht aber nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a Nr. i AsylVfVO kein Recht auf Verbleib im zuständigen Mitgliedstaat bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu.

Die Antragstellerin unterliegt im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung (soweit derzeit prüfbar wohl) einer beschleunigten Prüfung gemäß Art. 42 Abs. 1, Abs. 3 AsylVfVO). Denn nach Art. 42 Abs. 1 Buchst. j gilt dieses Prüfungsverfahren in Fällen, in denen der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder - bei Staatenlosen - seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer unanfechtbaren Entscheidung Rechnung getragen wird.

Der Anteil positiver Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz beträgt nach Eurostat-Angaben für Angola im Jahr 2025 lediglich 7,4 %,

vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migration-asylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20-or-lower-1 (abgerufen am 17.08.2026),

und für den genannten Ausnahmefall ist nichts ersichtlich.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung wurde insbesondere auch fristgerecht für den hier gegebenen Fall des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO innerhalb der Wochenfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.

Der Antrag ist in der Sache auch begründet. Es bestehen Gründe, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zu verleihen.

Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt.

Wird - wie hier - ein Asylantrag durch das Bun­des­amt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im beschleunigten Prüfungsverfahren als offensicht­lich un­begründet abgelehnt und gemäß §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG, Art. 37, 68 Abs. 3 Buchst. a Nr. i AsylVfVO eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt, darf das Ge­richt gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bzw. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG - die Ausset­zung der Ab­schiebung (durch Anordnung der auf­schiebenden Wirkung der Klage gegen die Ab­schiebungsandro­hung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nur anord­nen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ange­griffenen Verwaltungs­aktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn er­hebliche Gründe dafür spre­chen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prü­fung wahrschein­lich nicht stand­halten wird.

Vgl. zur bisherigen Rechtslage BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 35.

Gemessen hieran fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsgegnerin aus. Die Abschiebungsandrohung begegnet bei Anlegung des vorbeschriebenen rechtlichen Maßstabs durchgreifenden ernstlichen Zweifeln.

Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse ergibt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG), dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ernstlich in Betracht kommen. Ferner spricht viel dafür, dass der Abschiebung der Antragstellerin das Kindeswohl und der Gesundheitszustand entgegenstehen. Überdies besitzt die Antragstellerin womöglich einen Aufenthaltstitel (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Freizügigkeitsgesetz/EU), sollte sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt (nach niederländischem Recht) durch Geburt EU-Bürgerin sein. Jedenfalls steht eine Unionsbürgerschaft nach glaubhaftem Vortrag in allernächster Zeit im Raum, die eine vollziehbare Ausreisepflicht derzeit ungerechtfertigt erscheinen lässt. Insoweit wäre die heute mutmaßliche (alleinige) angolanische Staatsbürgerschaft bei der Interessenabwägung zu vernachlässigen. Der Einzelrichter schließt sich den Einwendungen der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung bei der gebotenen Eilbedürftigkeit der Sache (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 AsylG) an und gewichtet das Interesse der Antragstellerin, von einem Vollzug der Abschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben, höher als das Vollzugsinteresse. Die Rechtmäßigkeit der unter Setzung der regelmäßigen Ausreisefrist von einer Woche erlassenen Abschiebungsandrohung ist hier ernstlich zu bezweifeln. Eine vertiefte Prüfung und Sachaufklärung bleiben der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).