Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 91
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/91#abs-1 (1) Für Dienststellen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/91#abs-2 (2) In Dienststellen des Bundes im Ausland, in denen in der Regel mindestens fünf Ortskräfte (Absatz 1 Nr. 1) beschäftigt sind, wählen diese einen Vertrauensmann und höchstens zwei Stellvertreter. Gewählt wird durch Handaufheben; widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 gilt entsprechend. Die Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter beträgt zwei Jahre; im übrigen gilt § 29 Abs. 1 sinngemäß. § 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Neuwahl stattfindet, wenn nach Eintreten der Stellvertreter kein Vertrauensmann mehr vorhanden ist. Der Vertrauensmann nimmt Anregungen, Anträge und Beschwerden der Ortskräfte in innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten entgegen und vertritt sie gegenüber dem Dienststellenleiter und dem Personalrat. Vor der Beschlußfassung in Angelegenheiten, die die besonderen Interessen der Ortskräfte wesentlich berühren, hat der Personalrat dem Vertrauensmann Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Für den Vertrauensmann gelten die §§ 43 bis 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 91 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.05.2011 – 16 A 1175/09.PVB
- VG Köln, 19.02.2010 – 33 K 7382/09.PVB
- VG Köln, 19.02.2010 – 33 K 6157/09.PVB
- OVG NRW, 17.11.2011 – 20 A 1819/11.PVBZitiert von 1
- BVerwG, 09.03.2012 – 6 PB 27.11Zitiert von 1
- VG Köln, 24.04.2009 – 33 K 400/09.PVB
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.08.2015 – 5 PB 15/14Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der RechtsbeschwerdeZitiert von 1
- VG Köln, 02.05.2013 – 33 L 281/13.PVBZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 31.08.2012 – 39 L 1133/12.PVB
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