Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 12
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/12#abs-1 (1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/12#abs-2 (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.