Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 26 Anfechtung der Wahl
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 34
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 4.24Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 1
- BVerwG, 22.10.2024 – 5 P 8/23Anfechtung der Wahl eines Teildienststellenpersonalrats; Rechtsschutzbedürfnis
- ArbG Berlin, 10.10.2023 – 58 BV 11694/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 – OVG 62 PV 1.16Zitiert von 2
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 3.24Wahlrecht von Beschäftigten dezentraler personalratsloser Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes zum örtlichen Personalrat der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2025 – 62 PV 5/24
- VG München, 31.03.2025 – M 14 P 24.2486
34 Entscheidungen zu § 26 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.