Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 47 Sachaufwand und Büropersonal

Stand: 15.06.2021

Bund99 Entscheidungen

Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

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