Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 31 Erlöschen der Mitgliedschaft
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.02.2013 – 6 P 7/12Listenübergreifendes Nachrücken von Ersatzmitgliedern in den PersonalratZitiert von 2
- VG Köln, 18.03.2011 – 33 K 5991/10.PVB
- OVG NRW, 05.09.2012 – 20 A 927/11.PVB
- OVG Niedersachsen, 07.11.2012 – 17 LP 8/11
- VG Berlin, 01.06.2010 – 72 K 6.09 PVBZitiert von 3
- VG Münster, 28.08.1986 – PVB 3/86
Zuletzt entschieden
- VG Lüneburg, 12.02.2026 – 9 A 1/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2022 – OVG 60 PV 6/22
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 – 1 AGH 31/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/31#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/31#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.