Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 92
Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gilt § 82 Abs. 5 mit folgender Maßgabe:
1.
Werden personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, mit Wirkung für einzelne Beschäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienststelle getroffen, so ist der Personalrat dieser Dienststelle von deren Leiter zu beteiligen, nachdem zuvor ein Einvernehmen zwischen den Dienststellen über die beabsichtigte Maßnahme hergestellt worden ist.
2.
Bei innerdienstlichen oder sozialen Angelegenheiten, die Liegenschaften eines Dienstortes betreffen, wird die Beteiligung durch einen Ausschuss ausgeübt, der bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle eingerichtet ist, sofern ein solcher gebildet worden ist und das gesetzlich zuständige Beteiligungsgremium zugestimmt hat. Die Aufgaben und Befugnisse des Dienststellenleiters werden in diesen Fällen durch die für die Entscheidung zuständige Stelle wahrgenommen. Kommt im Beteiligungsverfahren eine Einigung nicht zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach § 69 Absatz 3 und 4 oder nach § 72 Absatz 4 und 5.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 92 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 20.10.2005 – 15 Sa 768/04
- BVerwG, 14.06.2006 – 6 P 13.05Zitiert von 52
- BVerwG, 14.12.2009 – 6 P 16.08Zitiert von 37
- BAG, 11.12.2007 – 1 ABR 67/06Zitiert von 11
- BVerwG, 07.06.2019 – 1 WNB 5.18Wehrbeschwerdeverfahren: Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- BVerwG, 28.02.2017 – 5 P 3/16Keine Mitwirkung, aber Pflicht zur Unterrichtung des Personalrates über den Wirtschaftsplan und seine Auswirkungen auf die PersonalplanungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2012 – 5 Sa 188/11
- OVG NRW, 05.05.2011 – 16 A 1175/09.PVB
- VG Stade, 04.04.2011 – 7 B 384/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.