Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 46 Kosten der Personalratstätigkeit
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 275
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 05.06.2018 – 1 A 727/16Zitiert von 1
- BVerwG, 30.01.2013 – 6 P 5/12Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; zulässige Verfahrensart; Antragsbefugnis des Personalrats; Leistungsbezahlung an PersonalratsmitgliederZitiert von 25
- OVG Niedersachsen, 25.11.2014 – 5 LC 190/13
- VG Düsseldorf, 31.08.2012 – 39 L 1133/12.PVB
- VG Freiburg, 19.06.2018 – 13 K 1912/16Zitiert von 1
- BVerwG, 23.01.2020 – 2 C 22/18Regelmäßig kein Anspruch eines ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieds auf leistungsbezogene BesoldungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.03.2026 – 5 P 5.24Erstattung der Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Beratung des Personalrats
- VG Lüneburg, 07.01.2026 – 9 B 1/25
- VG Schleswig, 01.08.2025 – 19 B 3/25Zitiert von 3
275 Entscheidungen zu § 46 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/46#abs-1 (1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/46#abs-2 (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.