Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 46 Kosten der Personalratstätigkeit

Stand: 15.06.2021

Bund275 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/46#abs-1 (1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/46#abs-2 (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

§ 45 § 47