Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 49
Stand: 28.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/49#abs-1 (1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/49#abs-2 (2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/49#abs-3 (3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/49#abs-4 (4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 49 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2018 – V ZB 40/18Zwangsversteigerungsverfahren: Aufhebung einer gerichtlichen Verwaltung an einem Grundstück bei einer Einzahlung nur eines Teils der Hauptforderung durch den Ersteher; Begriff der Zahlung oder Hinterlegung des baren MeistgebotsZitiert von 1
- BGH, 22.02.2019 – V ZR 244/17Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in der Zwangsversteigerung: Abgabe eines Gebots ohne die Absicht zur Entrichtung des Bargebots; tatsächliche Vermutung; kollusives Zusammenwirken mehrerer PersonenZitiert von 59
- BGH, 28.02.2013 – V ZB 164/12Zwangsversteigerungsverfahren: Sicherheitsleistung durch Bareinzahlung auf ein Bankkonto der GerichtskasseZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 02.12.2020 – 4 U 169/19
- LG Kassel, 27.08.2010 – 3 T 345/10
- LG Wuppertal, 22.09.2008 – 6 T 610/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 06.05.2024 – 5 U 206/21
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 – 3 U 109/22
- OLG Schleswig, 22.03.2024 – 17 U 68/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
BGBl. 2022 I S. 2606
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.