Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 118
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Kassel, 27.08.2010 – 3 T 345/10
- OLG Hamm, 06.05.2024 – 5 U 206/21
- LG Wuppertal, 22.09.2008 – 6 T 610/08Zitiert von 2
- BGH, 18.10.2018 – V ZB 40/18Zwangsversteigerungsverfahren: Aufhebung einer gerichtlichen Verwaltung an einem Grundstück bei einer Einzahlung nur eines Teils der Hauptforderung durch den Ersteher; Begriff der Zahlung oder Hinterlegung des baren MeistgebotsZitiert von 1
- LG Kiel, 04.05.2010 – 4 T 17/10
- BGH, 13.11.2013 – XII ZB 333/12Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer; Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen bei Aufhebungsverlangen des Erstehers; Anspruch des Erstehers auf Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am ÜbererlösZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.08.2025 – 5 U 7/25
- OLG Düsseldorf, 17.11.2023 – 22 U 173/22
- FG Niedersachsen, 14.02.2023 – 13 K 10/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/118#abs-1 (1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/118#abs-2 (2) Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Monaten der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts übergeht.