Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 58
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 12.01.2017 – V ZB 96/16Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren: Auslegung der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse bei Bezeichnung einer vom Kontoinhaber abweichenden Person; Zahlungsanzeige ohne eindeutige Verwendungsbeschränkung
- BFH, 29.04.1992 – XI R 3/85Zitiert von 4
- AG Wolfratshausen, 18.11.2022 – 2 K 19/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.