Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 94
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.06.2025 – 5 U 76/23
- BGH, 26.02.2015 – IX ZR 172/14Anordnung der gerichtlichen Verwaltung für ein zwangsversteigertes Grundstück: Zahlungsschuldner für die VerwaltervergütungZitiert von 10
- OLG Hamm, 07.01.2010 – 18 U 60/09Zitiert von 1
- BGH, 18.10.2018 – V ZB 40/18Zwangsversteigerungsverfahren: Aufhebung einer gerichtlichen Verwaltung an einem Grundstück bei einer Einzahlung nur eines Teils der Hauptforderung durch den Ersteher; Begriff der Zahlung oder Hinterlegung des baren MeistgebotsZitiert von 1
- OLG Bremen, 12.05.2017 – 2 U 1/17Zitiert von 3
- OLG Hamm, 06.05.2024 – 5 U 206/21
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 15.02.2024 – 5 T 419/23Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 12.12.2011 – 25 T 368/11 B. 80 K 63/06 AG Düsseldorf
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/94#abs-1 (1) Auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. Der Antrag kann schon im Versteigerungstermin gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/94#abs-2 (2) Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.