Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 65
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 12.04.2019 – V ZR 132/18Verfügungsbefugnis des Eigentümers eines mit Hypothek belasteten Grundstücks über VersicherungsforderungZitiert von 1
- BFH, 02.03.2016 – II R 6/15(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer)Zitiert von 1
- BFH, 02.03.2016 – II R 29/15(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer)Zitiert von 2
- BFH, 02.03.2016 – II R 27/14Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der GrunderwerbsteuerZitiert von 6
- OLG Schleswig, 30.10.2008 – 16 U 22/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/65#abs-1 (1) Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß eine Forderung oder eine bewegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und besonders versteigert werden soll. Auf Antrag kann auch eine andere Art der Verwertung angeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt oder die Forderung einem Beteiligten mit dessen Zustimmung an Zahlungs Statt überwiesen werden. Die Vorschriften der §§ 817, 820, 835 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Der Erlös ist zu hinterlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/65#abs-2 (2) Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwertung ist nur zulässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist.