Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 107
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 17.08.2011 – 6 T 148/11
- BGH, 16.01.2008 – IV ZR 85/07Zitiert von 1
- BGH, 13.11.2013 – XII ZB 333/12Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer; Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen bei Aufhebungsverlangen des Erstehers; Anspruch des Erstehers auf Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am ÜbererlösZitiert von 6
- OLG Hamm, 06.05.2024 – 5 U 206/21
- BGH, 20.02.2008 – XII ZR 58/04Zitiert von 6
- BGH, 03.04.2003 – IX ZR 93/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 17.04.2012 – 11 UF 205/12
- LG Düsseldorf, 12.12.2011 – 25 T 368/11 B. 80 K 63/06 AG Düsseldorf
- LG Kiel, 04.05.2010 – 4 T 17/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/107#abs-1 (1) In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt. Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/107#abs-2 (2) Die von dem Ersteher im Termin zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/107#abs-3 (3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet.