Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 49
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/49?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
BGBl. 2022 I S. 2606
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