Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 48
Stand: 10.06.2019
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 48 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.09.2016 – V ZB 136/14Teilungsversteigerung auf Antrag mehrerer Teilhaber: Feststellung des geringsten Gebots bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen; Beeinträchtigung von RechtenZitiert von 4
- BGH, 09.05.2014 – V ZB 123/13Zwangsversteigerungsverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Behandlung einer Auflassungsvormerkung; Rangfolge im Verhältnis zu Ansprüchen der GemeinschaftZitiert von 14
- LG Tübingen, 22.04.2016 – 5 T 72/16
- BGH, 23.06.2022 – V ZB 32/21Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft
- BGH, 25.03.2021 – IX ZR 70/20Gläubigeranfechtung: Vormerkungsschutz in der Insolvenz bei unentgeltlichem Grundgeschäft; Beurteilungszeitpunkt für die Vornahme der Rechtshandlung; Vorsatzanfechtung bei Deckungshandlungen außerhalb des VierjahreszeitraumsZitiert von 9
- BGH, 10.12.2009 – IX ZR 203/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 – 1 K 48/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 – 1 K 38/19Zitiert von 2
- LG Hamburg, 18.10.2017 – 321 O 313/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.