Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 148

Stand: 10.06.2019

Bund105 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/148#abs-1 (1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/148#abs-2 (2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

§ 147 § 149